Artikel 151 VO (EU) 2021/2115

Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

(1) Unbeschadet der Artikel 98, 99 und 100 der Verordnung (EU) 2021/2116 erheben die Mitgliedstaaten und die Kommission personenbezogene Daten, um den Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle sowie Überwachung und Evaluierung nachzukommen, die ihnen aus dieser Verordnung — insbesondere aus den Titeln VI und VII — jeweils erstehen, und sie verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesem Zweck unvereinbare Weise.

(2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung nach Titel VII unter Einsatz des sicheren elektronischen Systems gemäß Artikel 150, so werden diese Daten anonymisiert.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, auch, wenn diese von Anbietern landwirtschaftlicher Betriebsberatungsdienste gemäß Artikel 15 verarbeitet werden, im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht, als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden nationalen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von nationalen oder Unionsstellen im Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden können und ihnen in diesem Zusammenhang die Datenschutzrechte gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 zustehen.

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