Artikel 154 VO (EU) 2021/2115
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.
Vorbehaltlich der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gilt sie jedoch bis zum 31. Dezember 2025 weiter für die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Sie gilt für die im Rahmen dieser Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums von den Begünstigten getätigten und von der Zahlstelle gezahlten Ausgaben zu den gleichen Bedingungen bis zum 31. Dezember 2025.
Artikel 32 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten weiterhin für die Ausweisung von aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten. Bezugnahmen auf die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sind als Bezugnahmen auf die GAP-Strategiepläne zu verstehen.
Bis zur Einrichtung der nationalen und europäischen Netze gemäß Artikel 126 der vorliegenden Verordnung können das Europäische Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums, das Netzwerk der Europäischen Innovationspartnerschaft und die nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zusätzlich zu den in diesen Artikeln genannten Tätigkeiten die in den Artikeln 126 und 127 der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten ausführen.
Wenn die nationalen und europäischen Netze gemäß Artikel 126 der vorliegenden Verordnung eingerichtet sind, können sie bis zum 31. Dezember 2025 zusätzlich zu den Tätigkeiten gemäß den Artikeln 126 und 127 der vorliegenden Verordnung die in Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der genannten Verordnung wahrnehmen.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.
Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen.
(3) Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 und (EU) Nr. 1307/2013 gelten als Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen in der vor ihrer Aufhebung geltenden Fassung.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).
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