Artikel 155 VO (EU) 2021/2115
Förderfähigkeit bestimmter auf den GAP-Strategieplanungszeitraum bezogener Ausgabenarten
(1) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder in Artikel 39 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entstehen und für die Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans weiterhin für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die betreffenden Ausgaben sind im einschlägigen GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung vorgesehen und entsprechen der Verordnung (EU) 2021/2116;
- b)
- der im GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Satz der ELER-Beteiligung der Intervention zur Deckung der betreffenden Maßnahmen findet Anwendung;
- c)
- das in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte integrierte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die den in Titel III Kapitel II und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten flächen- und tierbezogenen Interventionskategorien entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen und
- d)
- die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c werden innerhalb der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist getätigt.
(2) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans weiterhin für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die betreffenden Ausgaben werden der Kommission als Zusatzinformation in dem Teil des GAP-Strategieplans, der sich auf die Interventionsstrategie gemäß Artikel 109 bezieht, und durch Angabe dieser Ausgaben im Finanzplan des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 112 Absatz 2 mitgeteilt;
- b)
- sie stehen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die auf die betreffenden Ausgaben gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 weiterhin gilt, und
- c)
- der gemäß Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung im GAP-Strategieplan festgesetzte ELER-Beteiligungssatz findet Anwendung.
(3) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die betreffenden Ausgaben sind im betreffenden GAP-Strategieplan gemäß der vorliegenden Verordnung vorgesehen und stehen mit der Verordnung (EU) 2021/2116 im Einklang;
- b)
- der im GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Satz der ELER-Beteiligung der Intervention zur Deckung der betreffenden Maßnahmen findet Anwendung;
- c)
- das in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte integrierte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die den in Titel III Kapitel II und IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten flächen- und tierbezogenen Interventionskategorien entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen und
- d)
- die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes werden innerhalb der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist getätigt.
(4) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b und den Artikeln 20, 23 bis 27, 35, 38, 39 und 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/2220 nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die betreffenden Ausgaben sind im betreffenden GAP-Strategieplan gemäß der vorliegenden Verordnung mit Ausnahme von Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f vorgesehen und entsprechen der Verordnung (EU) 2021/2116;
- b)
- der im GAP-Strategieplan im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Satz der ELER-Beteiligung der Intervention zur Deckung der betreffenden Maßnahmen findet Anwendung.
(5) Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die betreffenden Ausgaben sind im einschlägigen GAP-Strategieplan gemäß Artikel 31 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vorgesehen und entsprechen der Verordnung (EU) 2021/2116;
- b)
- das in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannte integrierte System gilt für die rechtlichen Verpflichtungen, die im Rahmen von Maßnahmen eingegangen werden, die Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung entsprechen, und die betreffenden Vorhaben sind klar ausgewiesen;
- c)
- die Zahlungen für die rechtlichen Verpflichtungen gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes werden innerhalb der in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Frist getätigt.
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