Artikel 156 VO (EU) 2021/2115

Übergangsbestimmungen zur Mittelzuweisungen für Interventionskategorien in bestimmten Sektoren

Ab dem Tag, ab dem ein GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung Rechtswirkung hat, darf die Summe der Zahlungen, die innerhalb eines Haushaltsjahrs für jede der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 29 bis 31 und den Artikeln 39 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für jede der in Artikel 42 Buchstaben b bis e der vorliegenden Verordnung genannten Interventionskategorien für bestimmte Sektoren getätigt werden, nicht die Mittelzuweisungen überschreiten, die in Artikel 88 der vorliegenden Verordnung für jede dieser Interventionskategorien je Haushaltsjahr festgelegt sind.

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