Artikel 157 VO (EU) 2021/2115
Förderfähigkeit von Ausgaben für fondsübergreifende von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
Abweichend von Artikel 86 Absatz 1 und Artikel 118 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung kommen Ausgaben, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung entstehen, ab dem Tag der Einreichung des GAP-Strategieplans für eine Beteiligung des ELER in Betracht, sofern die Unterstützung von der Zahlstelle ab dem 1. Januar 2023 gezahlt wird. Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt für die betreffenden Ausgaben ab dem Tag der Einreichung des GAP-Strategieplans bis zum 31. Dezember 2022.
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