Artikel 17 VO (EU) 2021/2115

Kappung und Degressivität der Zahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betrag der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, der einem Landwirt für ein Kalenderjahr gewährt wird, kappen. Die Mitgliedstaaten, die beschließen, eine Kappung einzuführen, kürzen den Betrag, der 100000 EUR überschreitet, um 100 %.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Betrag der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, der einem Landwirt für ein Kalenderjahr gewährt wird und 60000 EUR überschreitet, um bis zu 85 % zu kürzen.

Die Mitgliedstaaten können für Beträge über 60000 EUR zusätzliche Tranchen und die Kürzungssätze für diese zusätzlichen Tranchen festlegen. Sie stellen sicher, dass die Kürzung für jede Tranche gleich oder höher ist als die für die vorangegangene Tranche.

(3) Vor der Anwendung von Absatz 1 oder 2 können die Mitgliedstaaten von dem Betrag der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, der einem Landwirt in einem Kalenderjahr gewährt wird, Folgendes abziehen:

a)
alle von dem Landwirt gemeldeten, mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Löhne oder Gehälter, einschließlich zugehörige Steuern und Sozialabgaben;
b)
die entsprechenden Kosten regulärer, unbezahlter Arbeit in Verbindung mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, die von in dem betreffenden Betrieb arbeitenden Personen verrichtet wird, die keine Löhne oder Gehälter beziehen (oder die eine niedrigere Vergütung beziehen als den Betrag, der normalerweise für die geleisteten Dienste gewährt wird), aber an den Finanzerlösen und sonstigen materiellen Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes teilhaben;
c)
den Personalkostenanteil der Vertragskosten, die mit einer von dem Landwirt gemeldeten landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung stehen.

Zur Berechnung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a verwenden die Mitgliedstaaten die dem Landwirt tatsächlich entstandenen Lohn- und Gehaltskosten. In hinreichend begründeten Fällen können Landwirte die Verwendung der Standardkosten beantragen; diese Standardkosten sind von dem betreffenden Mitgliedstaat nach einem in seinem GAP-Strategieplan näher zu bestimmenden Verfahren auf der Grundlage der mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Standardlöhne und -gehälter auf nationaler oder regionaler Ebene, multipliziert mit der von dem betreffenden Landwirt gemeldeten Zahl von Jahresarbeitseinheiten, zu ermitteln.

Zur Berechnung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b verwenden die Mitgliedstaaten die Standardkosten, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach einem in seinem GAP-Strategieplan näher zu bestimmenden Verfahren auf der Grundlage der mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Standardlöhne und -gehälter auf nationaler oder regionaler Ebene, multipliziert mit der von dem betreffenden Landwirt gemeldeten Zahl von Jahresarbeitseinheiten, zu ermitteln sind.

(4) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Kürzung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

(5) Das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen wird in erster Linie als Beitrag zur Finanzierung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, sofern dies im einschlägigen GAP-Strategieplan festgelegt ist, und anschließend zur Finanzierung anderer zu den entkoppelten Direktzahlungen zählender Interventionen verwendet.

Die Mitgliedstaaten können das gesamte Aufkommen oder einen Teil davon auch im Wege einer Mittelübertragung zur Finanzierung von Interventionskategorien im Rahmen des ELER gemäß Kapitel IV verwenden. Eine solche Mittelübertragung an den ELER erscheint in den Finanzübersichten des GAP-Strategieplans und kann im Jahr 2025 nach Maßgabe von Artikel 103 überprüft werden. Sie fällt nicht unter die gemäß dem genannten Artikel festgesetzten Obergrenzen für Mittelübertragungen vom EGFL auf den ELER.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zur Schaffung einer einheitlichen Grundlage für die Berechnung der Kürzung von Zahlungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erlassen, um detaillierte Vorschriften für die Aufteilung der Mittel auf die Landwirte vorzusehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.