Artikel 18 VO (EU) 2021/2115

Mindestanforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten legen eine Mindestfläche fest und gewähren aktiven Landwirten, deren förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als diese Mindestfläche ist, keine Direktzahlungen.

Alternativ können die Mitgliedstaaten für die Direktzahlungen, die einem Landwirt gewährt werden können, einen Mindestbetrag festlegen.

(2) Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, eine Mindestfläche gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 festzulegen, so legt er jedoch für die Landwirte, die eine tierbezogene Stützung erhalten, die pro Tier in Form von Direktzahlungen geleistet wird und über eine geringere Hektarfläche als diese Mindestfläche verfügen, einen Mindestbetrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 fest.

Bei der Festlegung der Mindestfläche oder des Mindestbetrags zielen die Mitgliedstaaten darauf ab, sicherzustellen, dass aktiven Landwirten nur dann Direktzahlungen gewährt werden, wenn

a)
die Verwaltung der entsprechenden Zahlungen keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursacht und
b)
die entsprechenden Beträge einen wirksamen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 leisten, zu denen Direktzahlungen beitragen.

(3) Griechenland kann beschließen, diesen Artikel nicht auf die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres anzuwenden.

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