Artikel 19 VO (EU) 2021/2115

Beitrag zu Risikomanagementinstrumenten

Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass bis zu 3 % der einem Landwirt zu gewährenden Direktzahlungen als Beitrag des Landwirts einem Risikomanagementinstrument zugeteilt werden.

Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Bestimmung anzuwenden, wenden sie auf alle Landwirte an, die in einem bestimmten Jahr Direktzahlungen beziehen.

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