Artikel 2 VO (EU) 2021/2115
Anwendbare Bestimmungen
(1) Auf die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Unterstützung finden die Verordnung (EU) 2021/2116 und die auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen Anwendung.
(2) Auf die im Rahmen dieser Verordnung aus dem ELER finanzierte Unterstützung finden Artikel 19 Titel III Kapitel II ausgenommen Artikel 28 Unterabsatz 1 Buchstabe c, sowie die Artikel 46 und 48 der Verordnung (EU) 2021/1060 Anwendung.
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