Artikel 3 VO (EU) 2021/2115

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Landwirt” ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung ausübt.
2.
„Betrieb” ist die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Landwirt verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden.
3.
„Intervention” ist ein auf einer der Interventionskategorien gemäß dieser Verordnung basierendes Stützungsinstrument mit einer Reihe von Fördervoraussetzungen, die von einem Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan festgelegt werden.
4.
„Vorhaben” ist

a)
ein Projekt, ein Vertrag, eine Aktion oder eine Gruppe von Projekten oder Aktionen, das/der/die im Rahmen des betreffenden GAP-Strategieplans ausgewählt wurde,
b)
im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten die gesamten für ein Finanzierungsinstrument gewährten förderfähigen öffentlichen Ausgaben sowie die anschließende finanzielle Unterstützung, die den Endempfängern über dieses Finanzierungsinstrument gewährt wird.

5.
„Öffentliche Ausgaben” sind jedweder Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben aus Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, Mitteln der Europäischen Union, die aus dem EGFL oder dem ELER zur Verfügung gestellt werden, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
6.
„Etappenziele” sind im Voraus festgelegte Zwischenwerte für ein bestimmtes Haushaltsjahr, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Interventionsstrategien nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzt werden und zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans erreicht sein müssen, um fristgemäße Fortschritte im Hinblick auf die Ergebnisindikatoren sicherzustellen.
7.
„Zielwerte” sind im Voraus festgelegte Werte, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Interventionsstrategien nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzt werden und am Ende des Zeitraums des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die Ergebnisindikatoren erreicht sein müssen.
8.
„Gebiete in äußerster Randlage” bezeichnet Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV;
9.
„System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft” (Agricultural Knowledge and Innovation System — AKIS) ist eine Zusammenfassung von Organisationsstrukturen und Wissenstransfer zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Wissen für die Landwirtschaft und verwandte Bereiche nutzen und produzieren.
10.
„kleinere Inseln des Ägäischen Meeres” bezeichnet kleinere Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013;
11.
„Fonds auf Gegenseitigkeit” ist ein von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen Entschädigungen gewährt werden.
12.
„weniger entwickelte Regionen” bezeichnet weniger entwickelte Regionen im Sinne des Artikels 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060;
13.
„Begünstigter” im Falle von Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 69 ist

a)
eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, eine natürliche Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich ist,
b)
im Zusammenhang mit Regelungen für staatliche Beihilfen: das Unternehmen, das die Beihilfe erhält,
c)
im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten: die Stelle, die den Holdingfonds einsetzt, oder — falls es keine Holdingfondsstruktur gibt — die Einrichtung, die den spezifischen Fonds einsetzt, oder — wenn das Finanzierungsinstrument von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 123 ( „Verwaltungsbehörde” ) verwaltet wird — die Verwaltungsbehörde.

14.
„Unterstützungssatz” ist der Satz der öffentlichen Ausgaben für ein Vorhaben. Im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten bezieht sich dieser Satz auf das Bruttosubventionsäquivalent der Unterstützung im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission(1).
15.
„LEADER” bezeichnet die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060;
16.
„Zwischengeschaltete Stelle” ist jedwede Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, einschließlich regionaler oder lokaler Stellen, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, die unter der Verantwortung einer nationalen oder regionalen Verwaltungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben wahrnimmt.
17.
„Haushaltsjahr” bezeichnet ein Agrar-Haushaltsjahr im Sinne des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2021/2116.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

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