Artikel 30 VO (EU) 2021/2115

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.

(2) Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung, gemäß Artikel 95 mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums gemäß Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren.

(3) Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP-Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.

Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.

(4) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern

a)
diese Mitglieder den für „Junglandwirte” geltenden Definitionen und Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 entsprechen und
b)
die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

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