Artikel 31 VO (EU) 2021/2115

Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl

(1) Die Mitgliedstaaten richten nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für fakultative Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl ( „Öko-Regelungen” ) ein und stellen Unterstützung für diese bereit.

(1a) Als Teil der Öko-Regelungen gemäß Absatz 1 richten die Mitgliedstaaten eine Unterstützung für eine oder mehrere Regelungen ein, die — auf Ackerland — Verfahren zur Erhaltung nichtproduktiver Flächen, wie brachliegender Flächen, und zur Schaffung neuer Landschaftselemente einschließen. Diese Regelungen sind für aktive Landwirte und Gruppen aktiver Landwirte freiwillig.

(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieses Artikels aktive Landwirte oder Gruppen von aktiven Landwirten, die sich verpflichten, dem Klima, der Umwelt, dem Tierwohl und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen förderliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren anzuwenden.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der dem Klima, der Umwelt, dem Tierwohl und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen förderlichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren gemäß Absatz 2. Diese Verfahren werden so konzipiert, dass sie einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und, hinsichtlich der Verbesserung des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i, entsprechen.

(4) Jede Öko-Regelung erstreckt sich grundsätzlich auf mindestens zwei der folgenden Bereiche für Maßnahmen im Interesse des Klimas, der Umwelt, des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen:

a)
Eindämmung des Klimawandels, einschließlich Verringerung der Treibhausgas-Emissionen von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren sowie Erhaltung der vorhandenen Kohlenstoffspeicher und Verbesserung der Kohlenstoffbindung;
b)
Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelproduktionssysteme und der Vielfalt von Fauna und Flora im Interesse einer stärkeren Krankheitsresistenz und Klimaresilienz;
c)
Schutz oder Verbesserung der Wasserqualität und Minderung des Drucks auf die Wasserressourcen;
d)
Verhinderung der Bodendegradation, Bodensanierung, Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und der Nährstoffbewirtschaftung sowie der Bodenbiota;
e)
Schutz der biologischen Vielfalt, Schutz oder Wiederherstellung von Lebensräumen bzw. Arten, einschließlich der Erhaltung und Schaffung von Landschaftselementen oder nicht bewirtschafteten Flächen;
f)
Maßnahmen für einen nachhaltigen und geringeren Einsatz von Pestiziden, insbesondere von mit Risiken für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt verbundenen Pestiziden;
g)
Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls und zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen.

(5) Im Rahmen dieses Artikels gewähren die Mitgliedstaaten nur Zahlungen für Verpflichtungen, die

a)
über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards nach Kapitel I Abschnitt 2 hinausgehen;
b)
über die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln, das Tierwohl sowie über sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen;
c)
über die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingungen hinausgehen;
d)
sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 70 gewährt werden.

Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht neue, über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.

(6) Gemäß Absatz 5 können sich die Mitgliedstaaten bei der Beschreibung der Verpflichtungen, die der Begünstigte von Öko-Regelungen im Sinne dieses Artikels zu erfüllen hat, auf eine oder mehrere der Anforderungen und Standards stützen, die gemäß Kapitel I Abschnitt 2 festgelegt werden, sofern die Verpflichtungen der Öko-Regelungen über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die von den Mitgliedstaaten nach Kapitel I Abschnitt 2 eingeführten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen hinausgehen.

Unbeschadet des Artikels 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 gilt, dass aktive Landwirte oder Gruppen aktiver Landwirte, die sich an gemäß Unterabsatz 1 eingeführten Öko-Regelungen beteiligen, die in Anhang III genannten einschlägigen Anforderungen und Standards einhalten, sofern sie die Verpflichtungen im Rahmen der betreffenden Öko-Regelung einhalten.

Die Mitgliedstaaten, die Öko-Regelungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes einführen, können dafür Sorge tragen, dass sich die Kontrollen im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme nicht überschneiden, wenn im Rahmen dieser Öko-Regelungen und der in Anhang III festgelegten Verpflichtungen dieselben Anforderungen und Standards gelten.

(7) Die Unterstützung für eine bestimmte Öko-Regelung wird in Form einer jährlichen Zahlung für alle unter die Verpflichtungen fallenden förderfähigen Hektarflächen gewährt. Zahlungen erfolgen entweder

a)
als zusätzliche Zahlungen zur Einkommensgrundstützung gemäß Unterabschnitt 2 oder
b)
als Zahlungen an aktive Landwirte oder Gruppen aktiver Landwirte zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der aufgrund der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die gemäß Artikel 82 und unter Berücksichtigung der für Öko-Regelungen festgelegten Zielwerte berechnet werden. Diese Zahlungen können auch Transaktionskosten berücksichtigen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können gemäß dessen Buchstabe b gewährte Zahlungen für Tierwohlverpflichtungen, Verpflichtungen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen sowie bei entsprechender Begründung Verpflichtungen für dem Klima förderliche landwirtschaftliche Verfahren auch in Form einer jährlichen Zahlung für Großvieheinheiten erfolgen.

(8) Die Mitgliedstaaten weisen nach, wie die im Rahmen von Öko-Regelungen zugesagten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren den Bedarfen im Sinne von Artikel 108 entsprechen und zu der Umwelt- und Klimaarchitektur gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a sowie zum Tierwohl und zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen beitragen. Die Mitgliedstaaten verwenden ein Einstufungs- oder Bewertungssystem oder ein anderes geeignetes Verfahren, um sicherzustellen, dass die Öko-Regelungen in Bezug auf die verfolgten Zielwerte greifen und effizient sind. Bei der Festlegung der Höhe der Zahlungen für die verschiedenen Verpflichtungen im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien den Grad der Nachhaltigkeit und das Ambitionsniveau einer jeden Öko-Regelung.

(9) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen gemäß dem vorliegenden Artikel mit denen gemäß Artikel 70 im Einklang stehen.

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