Artikel 32 VO (EU) 2021/2115
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren.
(2) Mit den Interventionen der Mitgliedstaaten wird den in Artikel 33 aufgelisteten unterstützten Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen, indem ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Nachhaltigkeit oder ihre Qualität verbessert wird. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die von ihnen zu bewältigenden Probleme bei Eiweißpflanzen nachzuweisen.
(3) Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.