Artikel 33 VO (EU) 2021/2115

Geltungsbereich

Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen nur gewährt werden, wenn sie aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von Bedeutung sind:

a)
Getreide,
b)
Ölsaaten (ausgenommen Konfektionssonnenblumenkerne gemäß Artikel 11 Absatz 7),
c)
Eiweißpflanzen (einschließlich Leguminosen und Leguminose-Gras-Mischungen, wenn die Mischungen überwiegend aus Leguminosen bestehen),
d)
Flachs,
e)
Hanf,
f)
Reis,
g)
Schalenfrüchte,
h)
Stärkekartoffeln,
i)
Milch und Milcherzeugnisse,
j)
Saatgut,
k)
Schaf- und Ziegenfleisch,
l)
Rind- und Kalbfleisch,
m)
Olivenöl und Tafeloliven,
n)
Seidenraupen,
o)
Trockenfutter,
p)
Hopfen,
q)
Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorienwurzeln,
r)
Obst und Gemüse,
s)
Niederwald mit Kurzumtrieb.

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