Artikel 44 VO (EU) 2021/2115
Formen der Unterstützung
(1) In den in Artikel 42 genannten Sektoren kann Unterstützung in einer der folgenden Formen gewährt werden:
- a)
- Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten;
- b)
- Einheitskosten;
- c)
- Pauschalbeträge;
- d)
- Pauschalfinanzierungen.
(2) Die Beträge für die Formen der Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:
- a)
-
anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, basierend auf:
- i)
- statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung,
- ii)
- überprüften historischen Daten der Begünstigten oder
- iii)
- der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis der Begünstigten;
- b)
- mit von Fall zu Fall erstellten und von der die Vorhaben auswählenden Stelle vorab genehmigten Haushaltsentwürfen im Falle von Interventionen im Bienenzuchtsektor und im Weinsektor oder von der Stelle, die die operationellen Programme gemäß Artikel 50 genehmigt, im Falle der anderen förderfähigen Sektoren;
- c)
- im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von Unionspolitiken für eine vergleichbare Interventionskategorie gelten;
- d)
- im Einklang mit den Vorschriften über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Stützungsregelungen für eine vergleichbare Interventionskategorie gelten.
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