Artikel 45 VO (EU) 2021/2115

Befugnisübertragung zur Festlegung weiterer Anforderungen für Interventionskategorien

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch zusätzliche Anforderungen zu den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)
Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der in diesem Kapitel festgelegten Interventionskategorien, insbesondere durch Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt;
b)
die Art der Ausgaben, die mit den Interventionen in diesem Kapitel gefördert werden, sowie — abweichend von Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/2116 — die Förderfähigkeit von Verwaltungs- und Personalkosten, die Erzeugerorganisationen oder anderen Begünstigten bei der Durchführung dieser Interventionen entstehen;
c)
die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Hilfe der Union gemäß diesem Kapitel, einschließlich der Referenzzeiträume und der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugnisse, und für die Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger für die Zwecke der nationalen finanziellen Hilfe gemäß Artikel 53;
d)
die Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben a, c, f, g, h und i sowie für die Interventionskategorien gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und l, einschließlich der Preise für Verpackung und Transport von Marktrücknahmen von Erzeugnissen zur kostenlosen Verteilung und der Verarbeitungskosten vor der diesbezüglichen Auslieferung der betreffenden Erzeugnisse;
e)
die Vorschriften für die Festlegung einer Obergrenze für Ausgaben und für die Bemessung der förderfähigen Fläche für Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a;
f)
die Vorschriften über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger und über Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Vorschriften über die freiwillige Zertifizierung von Brennern;
g)
die Bedingungen für die Verwendung der in Artikel 44 Absatz 1 aufgeführten Formen der Unterstützung;
h)
die Vorschriften über eine Mindestanforderung bezüglich der Dauerhaftigkeit von produktiven und nichtproduktiven Investitionen, die mit den Interventionen in diesem Kapitel gefördert werden;
i)
die Vorschriften über die Kombination von Mitteln für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und für die Absatzförderung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k.

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