Artikel 67 VO (EU) 2021/2115
Interventionskategorien in anderen Sektoren
(1) Die Mitgliedstaaten wählen für jeden gemäß Artikel 66 gewählten Sektor eine oder mehrere der Interventionskategorien gemäß Artikel 47, die im Rahmen genehmigter operationeller Programme durchzuführen sind, die erstellt wurden von
- a)
- Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels anerkannt sind, oder
- b)
- Genossenschaften sowie anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern, die auf Initiative der Erzeuger gegründet und von ihnen kontrolliert werden und die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als Erzeugergruppierungen eingestuft werden, für einen Übergangszeitraum von bis zu vier Jahren ab Beginn eines genehmigten operationellen Programms, das spätestens am 31. Dezember 2027 endet.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Einstufung als Erzeugergruppierungen fest und bestimmen die Tätigkeiten und Ziele der Erzeugergruppierungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b, damit diese Erzeugergruppierungen die Anforderungen für die Anerkennung als Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 152 bis 154 oder gemäß Artikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels erfüllen können.
(3) Die Erzeugergruppierungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b erstellen und übermitteln neben einem operationellen Programm auch einen Anerkennungsplan bezüglich der Erfüllung — innerhalb des in jenem Buchstaben genannten Übergangszeitraums — der Anforderungen, die gemäß den Artikeln 152 bis 154 oder Artikel 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels für die Anerkennung als Erzeugerorganisation gelten.
Im Anerkennungsplan werden Tätigkeiten und Zielwerte festgelegt, mit denen für Fortschritte auf dem Weg zu einer solchen Anerkennung gesorgt wird.
Die Unterstützung, die einer Erzeugergruppierung gewährt wurde, die bis zum Ende des Übergangszeitraums nicht als Erzeugerorganisation anerkannt wurde, wird eingezogen.
(4) Die Mitgliedstaaten begründen ihre Wahl der Interventionskategorien gemäß Absatz 1.
Mitgliedstaaten, die beschließen, für in Anhang VI aufgeführte Erzeugnisse Interventionskategorien gemäß diesem Abschnitt durchzuführen, wählen für jeden von ihnen festgelegten Sektor das Verzeichnis der Erzeugnisse des betreffenden Sektors.
(5) Die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c sowie Buchstaben f bis i gelten nicht für Baumwolle, Raps- und Rübsensamen, Sonnenblumenkerne und Sojabohnen, die in Anhang VI aufgeführt sind.
(6) Die in Absatz 1 genannten operationellen Programme erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 50 Absätze 2, 4, 5, 6 und 8.
(7) Mitgliedstaaten, die beschließen, Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe f im Baumwollsektor durchzuführen, erkennen Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen gemäß den Anforderungen und nach den Verfahren gemäß Artikel 152 Absatz 1 und den Artikeln 153 bis 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 an. Baumwollerzeugergruppierungen und Vereinigungen solcher Erzeugergruppierungen, die von den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dem Protokoll Nr. 4 zur Akte über den Beitritt der Republik Griechenland von 1979 anerkannt wurden, gelten für die Zwecke dieses Abschnitts als Erzeugerorganisationen bzw. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben f, g und h ein Drittel der in ihrem GAP-Strategieplan festgelegten Gesamtausgaben im Rahmen jedes operationellen Programms nicht übersteigt.
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