Artikel 68 VO (EU) 2021/2115

Finanzielle Hilfe der Union

(1) Die finanzielle Hilfe der Union beträgt im Fall der Interventionskategorien nach Artikel 67 höchstens 50 % der tatsächlichen Ausgaben. Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Begünstigten.

Die finanzielle Hilfe der Union wird an Betriebsfonds gezahlt, die von den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. nach Artikel 67 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen oder von den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugergruppierungen eingerichtet wurden. Hierfür gelten Artikel 51 und Artikel 52 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entsprechend.

(2) Für nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. nach Artikel 67 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen wird die in Absatz 1 vorgesehene Obergrenze von 50 % in den ersten fünf Jahren nach dem Jahr der Anerkennung auf 60 % angehoben.

(3) Für die finanzielle Hilfe der Union gilt eine Obergrenze von 6 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung

a)
jeder Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a oder
b)
jeder Erzeugergruppierung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b.

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