Artikel 78 VO (EU) 2021/2115

Wissensaustausch und Verbreitung von Information

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für den Wissensaustausch und die Verbreitung von Information gewähren, um zu einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen, wobei es insbesondere um Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, einschließlich Maßnahmen der Umwelterziehung und zur Förderung des Umweltbewusstseins, und um die Entwicklung von Unternehmen und Gemeinschaften im ländlichen Raum geht.

(2) Mit der Unterstützung im Rahmen dieses Artikels können die Kosten aller einschlägigen Maßnahmen zur Förderung von Innovation, Schulungen und Beratung sowie andere Formen des Wissensaustauschs und der Verbreitung von Information, auch durch Erstellung und Aktualisierung von Plänen und Studien gedeckt werden, die auf Wissensaustausch und Verbreitung von Information ausgerichtet sind. Die betreffenden Maßnahmen tragen zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 bei.

(3) Für Beratungsdienste wird nur dann eine Unterstützung gewährt, wenn diese Dienste mit Artikel 15 Absatz 3 im Einklang stehen.

(4) Zur Einrichtung von Beratungsdiensten können die Mitgliedstaaten eine Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags von höchstens 200000 EUR gewähren. Sie stellen sicher, dass die Unterstützung zeitlich begrenzt ist.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen dieser Interventionskategorie unterstützte Maßnahmen auf der in ihren GAP-Strategieplänen enthaltenen Beschreibung des AKIS gemäß Artikel 114 Buchstabe a Ziffer i beruhen und mit ihr übereinstimmen.

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