Artikel 77 VO (EU) 2021/2115

Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Zusammenarbeit gewähren, um

a)
Vorhaben von operationellen EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 vorzubereiten und durchzuführen;
b)
LEADER vorzubereiten und durchzuführen;
c)
auf Unionsebene oder durch die Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen und deren Anwendung durch Landwirte zu fördern und zu unterstützen;
d)
Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände zu unterstützen;
e)
Strategien für intelligente Dörfer gemäß den Festlegungen der Mitgliedstaaten vorzubereiten und durchzuführen;
f)
sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels eine Unterstützung nur für neue Formen der Zusammenarbeit, einschließlich bestehender Formen der Zusammenarbeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit, gewähren. An dieser Zusammenarbeit sind mindestens zwei Akteure beteiligt, und die Zusammenarbeit trägt zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 bei.

(3) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieses Artikels die Kosten im Zusammenhang mit allen Aspekten der Zusammenarbeit decken.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung gemäß diesem Artikel als Gesamtbetrag gewähren, der die Kosten der Zusammenarbeit sowie die Kosten der durchgeführten Vorhaben deckt, oder sie decken nur die Kosten der Zusammenarbeit und verwenden für die durchgeführten Vorhaben Mittel aus anderen Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums, oder aus nationalen Stützungsinstrumenten oder solchen der Union.

Wird die Unterstützung in Form eines Gesamtbetrags gezahlt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das durchgeführte Vorhaben den geltenden Vorschriften und Anforderungen gemäß den Artikeln 70 bis 76 und 78 entspricht.

Im Falle von LEADER gilt in Abweichung von Unterabsatz 1 dieses Absatzes, dass

a)
die Unterstützung zur Deckung aller Kosten, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 für eine vorbereitende Unterstützung in Betracht kommen, und zur Umsetzung ausgewählter Strategien gemäß den Buchstaben b und c des genannten Absatzes nur als Gesamtbetrag gemäß dem vorliegenden Artikel gewährt wird und
b)
die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass aus Investitionen bestehende durchgeführte Vorhaben den im Rahmen der Interventionskategorie für Investitionen gemäß Artikel 73 dieser Verordnung geltenden Vorschriften und Anforderungen der Union entsprechen.

(5) Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieses Artikels keine Zusammenarbeit, an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind.

(6) Bei einer Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Hofnachfolge, insbesondere im Interesse des Generationswechsels auf Betriebsebene, dürfen die Mitgliedstaaten nur denjenigen Landwirten eine Unterstützung gewähren, die das vom betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit dem nationalen Recht festgelegte Rentenalter bereits erreicht haben oder bis zum Ende des Vorhabens erreicht haben werden.

(7) Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf eine Höchstdauer von sieben Jahren. Diese Voraussetzung gilt nicht für LEADER sowie in ordnungsgemäß begründeten Fällen bei gemeinsamen Umwelt- und Klimamaßnahmen, die notwendig sind, um die Erreichung der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu erreichen.

(8) Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung für

a)
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen auf einen oder mehrere Sätze, die 70 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten;
b)
die Gründung von Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden auf 10 % der jährlich vermarkteten Erzeugung der Gruppierung, der Organisation oder des Verbandes und einen Höchstbetrag von 100000 EUR pro Jahr. Diese Unterstützung ist degressiv und beschränkt sich auf die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung.

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