Artikel 76 VO (EU) 2021/2115

Risikomanagementinstrumente

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Risikomanagementinstrumente gewähren.

(2) Die Unterstützung im Rahmen des vorliegenden Artikels kann zur Förderung von Risikomanagementinstrumenten gewährt werden, die aktiven Landwirten bei der Bewältigung von außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Produktions- und Einkommensrisiken im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit helfen und zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beitragen.

(3) Die Mitgliedstaaten können, im Einklang mit ihrer Bewertung der Bedarfe, für verschiedene Arten von Risikomanagementinstrumenten, einschließlich Instrumenten zur Einkommensstabilisierung und insbesondere für Folgendes Unterstützung gewähren:

a)
Finanzbeiträge für Versicherungsprämien;
b)
Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit, einschließlich für die Verwaltungskosten für deren Einrichtung.

(4) Wenn sie eine Unterstützung nach Absatz 3 gewähren, legen die Mitgliedstaaten die folgenden Fördervoraussetzungen fest:

a)
Arten und Umfang der förderfähigen Risikomanagementinstrumente;
b)
Methode für die Berechnung der Verluste und Auslösefaktoren für eine Entschädigung;
c)
Vorschriften über die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit sowie gegebenenfalls anderer förderfähiger Risikomanagementinstrumente.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung nur für die Deckung von Verlusten gewährt wird, die den Schwellenwert von mindestens 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes überschreiten. Im Rahmen sektoraler Risikomanagementinstrumente werden die Verluste entweder auf der Ebene des Betriebs oder auf der Ebene der Tätigkeit des Betriebs im betreffenden Sektor berechnet.

Im Rahmen der Finanzierungsinstrumente im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten Landwirten, die an keinem Risikomanagementinstrument beteiligt sind, für den Ausgleich von Verlusten im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes Unterstützung für die Finanzierung in Form von eigenständigem Betriebskapital gewähren.

(6) Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen oder mehrere Sätze, die 70 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Dieser Absatz gilt nicht für Beiträge im Sinne von Artikel 19.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination der Interventionen nach diesem Artikel mit anderen öffentlichen oder privaten Risikomanagementregelungen nicht zu einer Überkompensation führt.

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