Artikel 75 VO (EU) 2021/2115

Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten, und für Existenzgründungen im ländlichen Raum, einschließlich der Niederlassung neuer Landwirte gewähren, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels nur eine Unterstützung gewähren, um

a)
die Niederlassung von Junglandwirten zu fördern, die die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen;
b)
Existenzgründungen im ländlichen Raum im Bereich der Land- oder Forstwirtschaft, einschließlich der Niederlassung neuer Landwirte, oder die Diversifizierung des Einkommens landwirtschaftlicher Haushalte im Hinblick auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten zu fördern;
c)
Existenzgründungen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten zu fördern, die im Zusammenhang mit den Strategien der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 stehen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Vorlage und den Inhalt eines Geschäftsplans fest, den Begünstigte vorlegen müssen, um eine Unterstützung gemäß diesem Artikel erhalten zu können.

(4) Die Mitgliedstaaten gewähren die Unterstützung in Form von Pauschalbeträgen oder Finanzierungsinstrumenten oder einer Kombination aus beiden. Die Unterstützung ist auf einen Beihilfebetrag von höchstens 100000 EUR begrenzt und kann nach objektiven Kriterien differenziert werden.

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