Artikel 74 VO (EU) 2021/2115

Investitionen in Bewässerung

(1) Die Mitgliedstaaten können Unterstützung für Investitionen in die Bewässerung von neuen und bestehenden bewässerten Flächen gewähren, sofern die gemäß Artikel 73 und nach diesem Artikel geltenden Bedingungen erfüllt sind.

(2) Investitionen in die Bewässerung werden nur unterstützt, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission für die gesamte Fläche, für die die Investition getätigt werden soll, sowie für etwaige andere Gebiete, auf deren Umwelt sich die Investition auswirken kann, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG einen Bewirtschaftungsplan übermittelt hat. Die Maßnahmen, die im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet im Einklang mit Artikel 11 der genannten Richtlinie greifen und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt werden.

(3) Es sind Wasserzähler, mit denen der Wasserverbrauch auf der Ebene der geförderten Investition gemessen werden kann, installiert oder als Teil der Investition zu installieren.

(4) Für Investitionen zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur kann von den Mitgliedstaaten nur unter den folgenden Bedingungen eine Unterstützung gewährt werden:

a)
Eine ex ante durchgeführte Bewertung lässt auf ein Wassereinsparpotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen;
b)
betrifft die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, so muss eine effektive Senkung des Wasserverbrauchs erreicht werden, um dazu beizutragen, dass ein guter Zustand dieser Wasserkörper im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erreicht wird.

Die Mitgliedstaaten legen Prozentsätze für das Wassereinsparpotenzial und die effektive Senkung des Wasserverbrauchs fest, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne als Fördervoraussetzungen im Sinne von Artikel 111 Buchstabe d gelten. Die betreffende Wassereinsparung muss dem Bedarf entsprechen, der aus den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete hervorgeht, die gemäß der in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführten Richtlinie 2000/60/EG vorgeschrieben sind.

Für Investitionen in bestehende Anlagen, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirken, für Investitionen zum Bau von Speicherbecken oder für Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser, die keine Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, gelten die Bedingungen des vorliegenden Absatzes nicht.

(5) Für Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgungsoption können die Mitgliedstaaten nur dann eine Unterstützung gewähren, wenn die Bereitstellung und die Verwendung des betreffenden Wassers im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erfolgt.

(6) Für Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, darf von den Mitgliedstaaten nur unter den folgenden Bedingungen eine Unterstützung gewährt werden:

a)
Der Zustand des Wasserkörpers wurde im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen nicht niedriger als gut eingestuft und
b)
in einer Analyse der Umweltauswirkungen wird nachgewiesen, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird; Diese Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt werden; sie kann auch Gruppen von Betrieben betreffen.

(7) Für Investitionen in den Bau oder Ausbau von Speicherbecken zu Bewässerungszwecken können die Mitgliedstaaten eine Unterstützung nur gewähren, wenn die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen hat.

(8) Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Satz oder Sätze in Höhe von bis zu

a)
80 % der förderfähigen Kosten für gemäß Absatz 4 getätigte Bewässerungsinvestitionen innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe;
b)
100 % der förderfähigen Kosten für Investitionen in landwirtschaftliche Infrastruktur außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe, die der Bewässerung dienen soll;
c)
65 % der förderfähigen Kosten für andere Bewässerungsinvestitionen innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.