Artikel 73 VO (EU) 2021/2115
Investitionen
(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Investitionen gewähren.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels nur eine Unterstützung für diejenigen Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte gewähren, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beitragen.
Betrieben, die eine von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festzusetzende Größe überschreiten, wird die Unterstützung für den Forstsektor nur gewährt, wenn die einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument vorgelegt werden, der bzw. das mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung wie in den Allgemeinen Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa (General Guidelines for the Sustainable Management of Forests in Europe) definiert, die auf der Zweiten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa vom 16. — 17. Juni 1993 in Helsinki angenommen wurden, im Einklang steht.
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, das mindestens Folgendes umfasst:
- a)
- Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten;
- b)
- Erwerb von Zahlungsansprüchen;
- c)
- Erwerb von Flächen für einen Betrag, der über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben liegt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt und zur Erhaltung kohlenstoffreicher Böden oder des Erwerbs von Flächen durch Junglandwirte unter Nutzung von Finanzierungsinstrumenten. Im Falle von Finanzierungsinstrumenten bezieht sich diese Obergrenze auf die förderfähigen öffentlichen Ausgaben, die dem Endempfänger ausgezahlt werden, und im Falle von Garantien auf den Betrag des zugrunde liegenden Darlehens;
- d)
-
Erwerb von Tieren und Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung zu anderen Zwecken als
- i)
- der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen,
- ii)
- dem Schutz von Nutztieren vor Großraubtieren oder dem forstwirtschaftlichen Einsatz anstelle von Maschinen,
- iii)
- der Aufzucht gefährdeter Rassen im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Artikel 70 oder
- iv)
- der Erhaltung von Pflanzensorten, die von genetischer Erosion bedroht sind, im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Artikel 70;
- e)
- Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Garantien;
- f)
- Investitionen in von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegte große Infrastrukturen, die nicht Teil von Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind, ausgenommen Investitionen in das Breitbandnetz und in Hochwasser- oder Küstenschutz betreffende vorbeugende Maßnahmen zur Verringerung der Folgen von wahrscheinlichen Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen;
- g)
- Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den und Umwelt- und Klimazielen gemäß den in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung entwickelten Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen.
Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und f gelten nicht, wenn die Unterstützung über Finanzierungsinstrumente gewährt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen oder mehrere Sätze, die 65 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
Die Höchstsätze der Unterstützung können angehoben werden auf
- a)
-
bis zu 80 % für folgende Investitionen:
- i)
- Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und, im Hinblick auf das Tierwohl, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i,
- ii)
- Investitionen von Junglandwirten, die die von einem Mitgliedstaat in seinem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen,
- iii)
- Investitionen in den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres;
- b)
- bis zu 85 % für Investitionen von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne der Festlegung durch die Mitgliedstaaten;
- c)
-
bis zu 100 % für folgende Investitionen:
- i)
- Aufforstung, Einrichtung und Regeneration von Agrarforstsystemen, forstwirtschaftliche Flurbereinigung und nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f, einschließlich nichtproduktiver Investitionen, die auf den Schutz von Nutztieren und Kulturpflanzen vor Schäden durch wild lebende Tiere ausgerichtet sind,
- ii)
- Investitionen in von den Mitgliedstaaten festgelegte Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten und land- und forstwirtschaftliche Infrastruktur,
- iii)
- Investitionen in die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen und Investitionen in geeignete vorbeugende Maßnahmen sowie Investitionen in die Gesunderhaltung von Wäldern,
- iv)
- nichtproduktive Investitionen, die im Rahmen von Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 und von Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung unterstützt werden;
(5) Werden den Landwirten durch das Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, so kann die Unterstützung zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Tag gewährt werden, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ( „Tierzuchtverordnung” ) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).
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