Artikel 72 VO (EU) 2021/2115

Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund von sich aus der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG oder 2000/60/EG ergebenden Anforderungen gewähren, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen.

(2) Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Artikels werden Landwirten, Waldbesitzern und deren Vereinigungen sowie anderen Landbewirtschaftern gewährt.

(3) Bei der Festlegung der Gebiete mit Benachteiligungen können die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der folgenden Gebiete einbeziehen:

a)
als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;
b)
andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Durchführung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, sofern diese Gebiete nicht mehr als 5 % der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete ausmachen, die in den räumlichen Geltungsbereich des GAP-Strategieplans fallen;
c)
in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen Zahlungen im Rahmen dieses Artikels nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, einschließlich etwaiger Transaktionskosten, zu bieten, die mit den gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen.

(5) Die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 4 werden wie folgt berechnet:

a)
bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG in Bezug auf die Benachteiligungen, die sich aus gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels festgelegten, über die einschlägigen GLÖZ-Standards hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben;
b)
bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf die Benachteiligungen, die sich aus gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels festgelegten, über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (ausgenommen der in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GAB 1) und GLÖZ-Standards hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben.

(6) Die Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Artikels werden jährlich je Hektar Fläche gewährt.

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