Artikel 71 VO (EU) 2021/2115

Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gewähren, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen.

(2) Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Artikels werden aktiven Landwirten für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesene Gebiete gewährt.

(3) Die Mitgliedstaaten können eine Feinabstimmung nach den Bedingungen in Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vornehmen.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen Zahlungen im Rahmen dieses Artikels nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste zu bieten, die mit den naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen.

(5) Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 4 werden in Bezug auf naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen im Vergleich zu Gebieten berechnet, die nicht von naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen betroffen sind.

(6) Die Zahlungen im Rahmen dieses Artikels werden jährlich je Hektar landwirtschaftliche Fläche gewährt.

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