Artikel 70 VO (EU) 2021/2115

Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen im Rahmen der Interventionen auch Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen in ihre GAP-Strategiepläne auf und können in diese Pläne auch andere Bewirtschaftungsverpflichtungen aufnehmen. Die Zahlungen für diese Verpflichtungen werden nach den in diesem Artikel festgelegten und in den GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen gewährt.

(2) Die Mitgliedstaaten leisten Zahlungen nur an Landwirte oder andere Begünstigte, die freiwillig Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die als der Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 förderlich angesehen werden.

(3) Im Rahmen dieses Artikels gewähren die Mitgliedstaaten Zahlungen nur für Verpflichtungen, die

a)
über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards nach Kapitel I Abschnitt 2 hinausgehen;
b)
über die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder für das Tierwohl sowie über sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen; Diese Anforderung gilt nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarforstsystemen und der Pflege von Aufforstungsflächen;
c)
über die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Bedingungen hinausgehen;
d)
sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 31 gewährt werden.

Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht neue, über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.

(4) Die Mitgliedstaaten legen — unter Berücksichtigung der festgelegten Zielwerte — die Zahlungen fest, die auf der Grundlage der zusätzlich entstandenen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen gewährt werden. Diese Zahlungen werden jährlich gewährt und können auch Transaktionskosten decken. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung als Einmalzahlung pro Einheit gewähren.

(5) Die Mitgliedstaaten können kollektive Systeme fördern und unterstützen und ergebnisbasierte Zahlungen leisten, um den Landwirten oder anderen Begünstigten einen Anreiz für eine deutliche oder messbare Verbesserung der Umweltqualität in größerem Maßstab zu geben.

(6) Die Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihren GAP-Strategieplänen Folgendes festlegen:

a)
einen längeren Zeitraum für bestimmte Verpflichtungsarten, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung um jeweils ein Jahr vorsehen, sofern ein solcher längerer Zeitraum zur Erreichung oder Wahrung bestimmter Vorteile für die Umwelt oder das Tierwohl erforderlich ist,
b)
einen kürzeren Zeitraum von mindestens einem Jahr für Tierwohlverpflichtungen, für Verpflichtungen zur Erhaltung, nachhaltigen Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen, zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau, für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Vorhaben, die im Rahmen der in dem vorliegenden Artikel genannten Interventionskategorie durchgeführt werden, eine Revisionsklausel vorgesehen wird, damit sichergestellt ist, dass sie bei Änderung der einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen gemäß Absatz 3, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, angepasst werden, oder dass die Einhaltung von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d gewährleistet ist. Wird eine solche Anpassung von dem Begünstigten nicht akzeptiert, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung der im Rahmen dieses Artikels geleisteten Zahlungen gefordert wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Vorhaben, die im Rahmen der Interventionskategorie gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführt werden, die über den Zeitraum des GAP-Strategieplans hinausgehen, eine Revisionsklausel vorgesehen wird, damit sie an den Rechtsrahmen des nächsten Zeitraums angepasst werden können.

(8) Wird im Rahmen dieses Artikels eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder für Verpflichtungen zur Umstellung auf oder Beibehaltung von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 gewährt, so setzen die Mitgliedstaaten eine Zahlung pro Hektar fest. Für andere Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten eine andere Einheit als Hektar verwenden. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung nach diesem Artikel in Form eines Pauschalbetrags gewähren.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die im Rahmen dieser Interventionskategorie Vorhaben durchführen, Zugang zu dem einschlägigen Wissen und den entsprechenden Informationen erhalten, die sie zur Durchführung dieser Vorhaben benötigen, und dass Personen mit Schulungsbedarf entsprechend geschult werden sowie Zugang zu Fachwissen erhalten, damit sie Landwirte, die sich zur Umstellung ihrer Erzeugungssysteme verpflichten, unterstützen können.

(10) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen nach dem vorliegenden Artikel mit denen nach Artikel 31 im Einklang stehen.

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