Artikel 78a VO (EU) 2021/2115
Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen
(1) Die Mitgliedstaaten können aktiven Landwirten, die von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen betroffen sind, Krisenzahlungen gewähren. Diese Zahlungen zielen darauf ab, die Kontinuität der landwirtschaftlichen Tätigkeit dieser Landwirte sicherzustellen, und unterliegen den in diesem Artikel festgelegten und von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen.
(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel unterliegt der förmlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, dass eine Naturkatastrophe, widrige Witterungsverhältnisse oder ein Katastrophenereignis im Sinne der Definition des Mitgliedstaats eingetreten ist/sind und dass diese Ereignisse oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder Maßnahmen zur Verhütung oder Tilgung der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(1) aufgeführten Tierseuchen oder die Maßnahmen, die in Bezug auf eine neu auftretende Seuche gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 259 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden, unmittelbar einen Schaden verursacht haben, der zur Zerstörung von mindestens 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums — wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgenommen sind — geführt hat. Die Verluste werden entweder auf Betriebsebene, auf Ebene der Tätigkeit des Betriebs in dem betreffenden Sektor oder in Bezug auf die betreffende spezifische Fläche berechnet.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels auf Landwirte ausgerichtet ist, die am stärksten von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen betroffen sind, indem sie die Fördervoraussetzungen auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise festlegen.
(4) Die Mitgliedstaaten legen die anwendbaren Unterstützungssätze für den Ausgleich von Produktionseinbußen fest. Diese Sätze sind für Landwirte, die durch eine Versicherung oder ein anderes Risikomanagementinstrument abgedeckt sind, höher. Zur Berechnung der Produktionseinbußen können Indizes verwendet werden.
(5) Bei der Gewährung von Unterstützung nach diesem Artikel stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Überkompensation infolge der Kombination von Interventionen nach diesem Artikel mit anderen nationalen oder Unionsförderinstrumenten oder privaten Versicherungen vermieden wird.
(6) Abweichend von Artikel 111 Absatz 1 gelten die Buchstaben h und i des genannten Absatzes nicht für die Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
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