Artikel 80 VO (EU) 2021/2115
Spezifische Vorschriften für Finanzierungsinstrumente
(1) Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann im Rahmen der Interventionskategorien gemäß den Artikeln 73 bis 78 der vorliegenden Verordnung gewährt werden.
(2) Wird eine Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt, so gelten die Begriffsbestimmungen für „Finanzinstrument” , „Finanzprodukt” , „Endempfänger” , „Holdingfonds” , „spezifischer Fonds” , „Hebelwirkung” , „Multiplikatorverhältnis” , „Verwaltungskosten” und „Verwaltungsgebühren” gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie die Bestimmungen von Titel V Kapitel II Abschnitt 2 der genannten Verordnung.
Darüber hinaus gelten die Absätze 3 bis 5 dieses Artikels.
(3) Gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann Betriebskapital, auch eigenständiges Betriebskapital, gemäß den Artikeln 73, 74, 76, 77 und 78 der vorliegenden Verordnung eine förderfähige Ausgabe sein, sofern es zur Erreichung mindestens eines für die betreffende Intervention relevanten spezifischen Ziels beiträgt. Die Unterstützung für die Finanzierung in Form von eigenständigem Betriebskapital kann nach jedem der genannten Artikel gewährt werden, ohne dass die Anforderung gilt, dass der Endempfänger im Rahmen desselben Artikels Unterstützung für andere Ausgaben erhält.
Für Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, darf der Gesamtbetrag der Unterstützung für Betriebskapital, der einem Endempfänger gewährt wird, ein Bruttosubventionsäquivalent von 200000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten.
(4) Für die Finanzierung in Form von eigenständigem Betriebskapital gelten abweichend von den Artikeln 73, 74, 76, 77 und 78 nicht die in den genannten Artikeln festgelegten Unterstützungssätze.
(5) Bei den förderfähigen Ausgaben eines Finanzierungsinstruments handelt es sich um den Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben ohne zusätzliche nationale Finanzierung im Sinne von Artikel 115 Absatz 5, der aus dem Finanzierungsinstrument während des Förderzeitraums gezahlt — bzw. bei Garantien für Garantieverträge zurückgestellt — wurde. Dieser Betrag entspricht Folgendem:
- a)
- den Zahlungen an die Endempfänger im Falle von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen;
- b)
- den — noch ausstehenden oder bereits fälligen — Mitteln, die für Garantieverträge zurückgestellt wurden, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet auf der Grundlage eines Multiplikatorverhältnisses, das für die betreffenden zugrunde liegenden ausgezahlten neuen Darlehen oder Beteiligungsinvestitionen bei Endempfängern festgelegt wird;
- c)
- den Zahlungen an die oder zugunsten der Endempfänger, wenn Finanzierungsinstrumente mit einem anderen Beitrag der Union zu einem einzigen Finanzinstrumentvorhaben gemäß Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 kombiniert werden;
- d)
- den Zahlungen von Verwaltungsgebühren und den Erstattungen von Verwaltungskosten der das Finanzierungsinstrument ausführenden Einrichtungen.
Wird ein Finanzierungsinstrument über aufeinanderfolgende Programmplanungszeiträume hinweg eingesetzt, so kann die Unterstützung, auch für Verwaltungskosten und -gebühren, den Endempfängern oder zugunsten der Endempfänger auf der Grundlage von Vereinbarungen, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum getroffen wurden, gewährt werden, sofern diese Unterstützung den Fördervorschriften des nachfolgenden Programmplanungszeitraums entspricht. In diesen Fällen wird die Förderfähigkeit der in den Ausgabenerklärungen angegebenen Ausgaben gemäß den für den betreffenden Programmplanungszeitraum geltenden Vorschriften ermittelt.
Wenn die Stelle, für die die Garantien bestehen, den geplanten Betrag der neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht gemäß dem Multiplikatorverhältnis an die Endempfänger ausgezahlt hat, werden die förderfähigen Ausgaben im entsprechenden Verhältnis gekürzt. Das Multiplikatorverhältnis kann überprüft werden, wenn dies aufgrund nachfolgender Veränderungen der Marktbedingungen gerechtfertigt ist. Eine solche Überprüfung darf nicht rückwirkend gelten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes sind die Verwaltungsgebühren leistungsbasiert. Werden Einrichtungen, die einen Holdingfonds einsetzen, durch Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt, so gilt für den diesen Einrichtungen gezahlten Betrag an Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 5 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Darlehen ausgezahlt bzw. für Garantieverträge zurückgestellt wurden, und von bis zu 7 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen ausgezahlt wurden.
Werden Einrichtungen, die spezifische Fonds einsetzen, durch Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt, so gilt für den diesen Einrichtungen gezahlten Betrag an Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 7 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Darlehen ausgezahlt bzw. für Garantieverträge zurückgestellt wurden, und von bis zu 15 % des Gesamtbetrags förderfähiger öffentlicher Ausgaben, die an die Endempfänger als Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen ausgezahlt wurden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d wird der Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren, wenn die einen Holdingfonds oder spezifische Fonds ausführenden Einrichtungen im Rahmen einer Ausschreibung nach geltendem Recht ausgewählt werden, in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt und spiegelt das Ergebnis der Ausschreibung wider.
Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endempfängern in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben geltend gemacht.
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