Artikel 81 VO (EU) 2021/2115
Einsatz des ELER über InvestEU
(1) Die Mitgliedstaaten können dem GAP-Strategieplan im Vorschlag für einen GAP-Strategieplan im Sinne von Artikel 118 oder in dem Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans im Sinne von Artikel 119 einen Betrag von bis zu 3 % der ursprünglichen gesamten ELER-Mittelzuweisung als Beitrag an InvestEU zuweisen, der über die EU-Garantie und die InvestEU-Beratungsplattform eingesetzt wird. Der GAP-Strategieplan enthält eine Begründung für die Verwendung von InvestEU und dessen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, das bzw. die im Rahmen des GAP-Strategieplans ausgewählt wurde(n).
Der Betrag, der als Beitrag an InvestEU dient, wird im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2021/523 festgelegten Vorschriften eingesetzt.
(2) Die Mitgliedstaaten legen den beigetragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr fest. Bei einem Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans dürfen nur Mittel kommender Jahre ausgewiesen werden.
(3) Der Betrag gemäß Absatz 1 wird bei Abschluss der Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/523 zur Dotierung des Teils der EU-Garantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente und für die InvestEU-Beratungsplattform verwendet. Die Mittelbindungen der Union in Bezug auf jede Beitragsvereinbarung dürfen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2027 von der Kommission in Jahrestranchen vorgenommen werden.
(4) Wurde innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung des GAP-Strategieplans keine Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels im GAP-Strategieplan zugewiesenen Betrag gemäß Artikel 118 der vorliegenden Verordnung geschlossen, so wird der entsprechende Betrag nach Genehmigung eines Änderungsantrags des Mitgliedstaats gemäß Artikel 119 der vorliegenden Verordnung in dem GAP-Strategieplan neu zugewiesen.
Eine Beitragsvereinbarung für den im Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der vorliegenden Verordnung zugewiesenen Betrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird gleichzeitig mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung dieser Änderung des GAP-Strategieplans geschlossen.
(5) Wurde innerhalb von neun Monaten ab Genehmigung der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder verlängert.
Stellt ein Mitgliedstaat die Teilnahme an InvestEU ein, so werden die entsprechenden in den gemeinsamen Dotierungsfonds als Dotierung eingezahlten Beträge als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung eingezogen, und der Mitgliedstaat übermittelt einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans, die bewirkt, dass die eingezogenen Beträge und die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für künftige Kalenderjahre zugewiesenen Beträge verwendet werden können.
Die Beendigung oder Änderung der Beitragsvereinbarung wird gleichzeitig mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung der einschlägigen Änderung des GAP-Strategieplans, spätestens jedoch am 31. Dezember 2026, abgeschlossen.
(6) Wurde eine Garantievereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/523 innerhalb der in der Beitragsvereinbarung vereinbarten Frist, aber nicht später als vier Jahre ab der Unterzeichnung der Garantievereinbarung nicht entsprechend ausgeführt, so ist die Beitragsvereinbarung zu ändern. Der Mitgliedstaat kann beantragen, dass gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur EU-Garantie beigetragene und in der Garantievereinbarung gebundene Beträge, die keine zugrunde liegenden Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder andere risikobehaftete Instrumente decken, gemäß Absatz 5 dieses Artikels behandelt werden.
(7) Mittel, die durch als Beitrag an die EU-Garantie geleistete Beträge generiert wurden oder ihnen zuzuschreiben sind, werden den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/523 zur Verfügung gestellt und für Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Form von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien verwendet.
(8) Die Frist für die automatische Aufhebung der Mittelbindungen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2116 für die Beträge, die in einem GAP-Strategieplan nach den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels wiederzuverwenden sind, beginnt in dem Jahr, in dem die betreffenden Mittelbindungen vorgenommen wurden.
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