Artikel 86 VO (EU) 2021/2115

Förderfähigkeit von Ausgaben

(1) Ausgaben kommen in Betracht

a)
für eine Beteiligung des EGFL ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission folgt;
b)
für eine Beteiligung des ELER ab dem Zeitpunkt der Vorlage des GAP-Strategieplans, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2023.

(2) Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen nach der Genehmigung dieser Änderung durch die Kommission ab dem Tag für eine Beteiligung aus dem EGFL in Betracht, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 119 Absatz 8 als Zeitpunkt festgelegt hat, zu dem die Änderung wirksam wird.

(3) Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen ab dem Tag der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission oder ab dem Tag der Mitteilung der Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 9 für eine Beteiligung des ELER in Betracht.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und Absatz 4 Unterabsatz 2 kann der GAP-Strategieplan für den Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region vorsehen, dass die Förderfähigkeit von aus dem ELER finanzierten Ausgaben im Zusammenhang mit Änderungen des GAP-Strategieplans ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist.

(4) Ausgaben kommen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie bis zum 31. Dezember 2029 von einem Begünstigten getätigt und gezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe von der Zahlstelle bis zum 31. Dezember 2029 tatsächlich gezahlt wurde.

Die Mitgliedstaaten legen den Beginn der Förderfähigkeit von Kosten, die dem Begünstigten entstanden sind, fest. Dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 1. Januar 2023 liegen.

Vorhaben sind unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Zahlungen getätigt wurden, nicht förderfähig, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des GAP-Strategieplans bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde.

Vorhaben im Zusammenhang mit der frühen Pflege von Sämlingsbeständen und der Pflege von Jungpflanzenbeständen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung sowie im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f, wie sie vom Mitgliedstaat festgelegt wurden, können jedoch auch dann für eine Unterstützung in Betracht kommen, wenn sie bereits physisch abgeschlossen sind, bevor der Antrag auf Unterstützung bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wird.

(5) Sachleistungen und Abschreibungskosten können unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen für eine Unterstützung im Rahmen des ELER in Betracht kommen.

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