Artikel 87 VO (EU) 2021/2115

Mittelzuweisungen für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1) Unbeschadet des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 darf der Gesamtbetrag für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die in Anhang V festgesetzte Mittelzuweisung dieses Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Unbeschadet des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 darf der Höchstbetrag, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der vorliegenden Verordnung vor der Anwendung von Artikel 17 der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die in Anhang VIII festgesetzte Mittelzuweisung dieses Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Für die Zwecke der Artikel 96, 97 und 98 ist die Mittelzuweisung eines Mitgliedstaats gemäß Anhang V nach Abzug der in Anhang VIII festgesetzten Beträge und vor einer etwaigen Übertragung gemäß Artikel 17 in Anhang IX festgesetzt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in den Anhängen V und IX festgesetzten Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten zu erlassen, um Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrag der Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, zu berücksichtigen, einschließlich der Übertragungen gemäß den Artikeln 17 und 103, Übertragungen von Mittelzuweisungen gemäß Artikel 88 Absatz 5 oder etwaiger zur Finanzierung von Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Artikel 88 Absatz 6 erforderlicher Abzüge.

Jedoch werden bei der Anpassung von Anhang IX etwaige Übertragungen gemäß Artikel 17 nicht berücksichtigt.

(3) Die Summe der in Artikel 101 genannten indikativen Mittelzuweisungen je Intervention für die Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 16, die in einem Mitgliedstaat für ein Kalenderjahr gewährt werden sollen, darf die in Anhang V festgesetzte Zuweisung dieses Mitgliedstaats um den im GAP-Strategieplan gemäß Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 vorgesehenen geschätzten Betrag der Kürzung von Zahlungen überschreiten.

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