Artikel 88 VO (EU) 2021/2115

Mittelzuweisungen für bestimmte Interventionskategorien in bestimmten Sektoren

(1) Die finanzielle Hilfe der Union für Interventionskategorien im Weinsektor wird den Mitgliedstaaten gemäß Anhang VII zugewiesen.

(2) Die finanzielle Hilfe der Union für Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor wird den Mitgliedstaaten gemäß Anhang X zugewiesen.

(3) Die Deutschland zugewiesene finanzielle Hilfe der Union für Interventionskategorien im Hopfensektor beläuft sich auf 2188000 EUR pro Haushaltsjahr.

(4) Die finanzielle Hilfe der Union für Interventionskategorien im Sektor Olivenöl und Tafeloliven pro Haushaltsjahr wird wie folgt zugewiesen:

a)
10666000 EUR für Griechenland;
b)
554000 EUR für Frankreich und
c)
34590000 EUR für Italien.

(5) Die betreffenden Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, die gesamten Mittelzuweisungen gemäß den Absätzen 3 und 4 auf ihre Zuweisungen für Direktzahlungen zu übertragen. Dieser Beschluss darf nicht überarbeitet werden.

Die auf Zuweisungen für Direktzahlungen übertragenen Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten stehen für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Interventionskategorien nicht mehr zur Verfügung.

(6) Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, bis zu 3 % ihrer in Anhang V festgesetzten Zuweisungen für Direktzahlungen, gegebenenfalls nach Abzug der Zuweisungen für Baumwolle gemäß Anhang VIII, für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7 zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, den in Unterabsatz 1 genannten Prozentsatz auf bis zu 5 % zu erhöhen. In diesem Fall wird der dieser Erhöhung entsprechende Betrag von dem in Artikel 96 Absätze 1, 2 oder 5 festgelegten Höchstbetrag abgezogen und steht nicht mehr für die Zuweisung zu den in Titel III, Kapitel II, Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 genannten Interventionskategorien der gekoppelten Einkommensstützung zur Verfügung.

Der Betrag, der dem Prozentsatz der Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes entspricht und für Interventionskategorien in anderen Sektoren für ein bestimmtes Haushaltsjahr verwendet wird, gilt als Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten je Haushaltsjahr für Interventionskategorien in anderen Sektoren.

(7) Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 6 im Jahr 2025 im Rahmen eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 überarbeiten.

(8) Die in dem genehmigten GAP-Strategieplan festgesetzten Beträge, die sich aus der Anwendung der Absätze 6 und 7 ergeben, sind in dem betreffenden Mitgliedstaat verbindlich.

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