Artikel 92 VO (EU) 2021/2115

Mindestmittelzuweisungen für LEADER

(1) Mindestens 5 % der in Anhang XI festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für LEADER vorgesehen.

(2) Der Gesamtbetrag der ELER-Ausgaben, der in dem Finanzplan gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a für die Entwicklung des ländlichen Raums, mit Ausnahme von LEADER, vorgesehen ist, darf für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum 95 % der Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan gemäß Anhang XI nicht überschreiten. Diese finanzielle Obergrenze, stellt nach Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.

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