Artikel 93 VO (EU) 2021/2115
Mindestmittelzuweisungen für Interventionen zu spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen
(1) Mindestens 35 % der in Anhang XI festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für Interventionen zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und hinsichtlich des Tierwohls gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i vorgesehen.
(2) Zur Festlegung der Beteiligung im Hinblick auf den in Absatz 1 genannten Prozentsatz nehmen die Mitgliedstaaten Ausgaben für die folgenden Interventionen auf:
- a)
- 100 % für Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70;
- b)
- 50 % für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 71;
- c)
- 100 % für gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 72;
- d)
- 100 % für Investitionen gemäß Artikel 73 und 74 im Zusammenhang mit einem oder mehreren der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f und hinsichtlich des Tierwohls gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i.
(3) Der Gesamtbetrag der ELER-Ausgaben, der in dem Finanzplan gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a für die Entwicklung des ländlichen Raums, mit Ausnahme derjenigen für in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Interventionen, vorgesehen ist, darf für den gesamten GAP-Strategieplanungszeitraum 65 % der Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan gemäß Anhang XI nicht überschreiten. Diese von der Kommission gemäß Artikel 118 oder Artikel 119 genehmigte finanzielle Obergrenze gilt als im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für Ausgaben für die Regionen in äußerster Randlage.
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