Artikel 96a VO (EU) 2021/2115
Höchstmittelzuweisungen für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen
(1) Für jeden Mitgliedstaat wird der Höchstbetrag, der für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen gemäß Artikel 78a reserviert werden kann, auf die in Anhang XV festgesetzten jährlichen Beträge begrenzt.
(2) Die ELER-Gesamtausgaben für die Krisenzahlungen gemäß Artikel 78a dürfen die Summe der von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten und von der Kommission gemäß Artikel 119 genehmigten indikativen Mittelzuweisungen für diese Interventionskategorie für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 nicht übersteigen. Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.