ANHANG III VO (EU) 2021/2115

VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 12

GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung

GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen

(1)(2)(3)(4)(5)(6)
Bereiche Hauptthema Anforderungen und Standards Wichtigstes Ziel des Standards
Klima und Umwelt

Klimawandel

(Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel)

GLÖZ 1

Erhaltung von Dauergrünland ausgehend von dem Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche auf Ebene des Landes, der Region, der Teilregion, der Gruppe von Betrieben oder des Betriebs gegenüber dem Referenzjahr 2018.

Die maximale Verringerung gegenüber dem Referenzjahr beträgt 5 %.

Allgemeine Bestimmung zum Schutz gegen die Umwandlung in andere landwirtschaftliche Nutzungen, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten
GLÖZ 2 Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen(1) Schutz kohlenstoffreicher Böden
GLÖZ 3 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes Erhaltung der organischen Substanz im Boden
Wasser GAB 1

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1):

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und, hinsichtlich verpflichtender Anforderungen zur Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate, Buchstabe h

GAB 2

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1):

Artikel 4 und 5

GLÖZ 4 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen(2) Schutz von Flussläufen vor Verunreinigung und Abfluss

Boden

(Schutz und Qualität)

GLÖZ 5 Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion, auch unter Berücksichtigung der Hangneigung Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Erosion
GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden, entsprechend der Festlegung durch die Mitgliedstaaten(3) Schutz der Böden in den sensibelsten Zeiten
GLÖZ 7 Fruchtwechsel auf Ackerland, ausgenommen Kulturen im Nassanbau. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich beschließen, Landwirten und anderen Begünstigten die Einhaltung dieses Standards durch Anbaudiversifizierung zu erlauben(4). Erhaltung des Bodenpotenzials

Biologische Vielfalt und Landschaft

(Schutz und Qualität)

GAB 3

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7):

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4

GAB 4

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7):

Artikel 6 Absätze 1 und 2

GLÖZ 8

Keine Beseitigung von Landschaftselementen

Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln

Option: Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten

Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Flächen zur Verbesserung der Biodiversität innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe
GLÖZ 9 Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten ausgewiesen ist Erhaltung von Lebensräumen und Arten
Öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit Lebensmittelsicherheit GAB 5

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1):

Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1(6) sowie Artikel 18, 19 und 20

GAB 6

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3):

Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 4, 5 und 7

Pflanzenschutzmittel GAB 7

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1):

Artikel 55 Sätze 1 und 2

GAB 8 Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71):

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 bis 5 Artikel 12 hinsichtlich Beschränkungen bei der Verwendung von Pestiziden in Schutzgebieten im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG und der Natura-2000-Rechtsvorschriften

Artikel 13 Absätze 1 und 3 über die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen

Tierwohl Tierwohl GAB 9

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7):

Artikel 3 und 4

GAB 10

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5):

Artikel 3 und 4

GAB 11

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23):

Artikel 4

Fußnote(n):

(1)

Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen festlegen, dass dieser GLÖZ erst ab dem Antragsjahr 2024 oder 2025 gilt. In diesen Fällen müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass diese zeitliche Verschiebung notwendig ist, um das Verwaltungssystem im Einklang mit einer eingehenden Planung einrichten zu können.

Wenn Mitgliedstaaten den GLÖZ-Standard 2 festlegen, sorgen sie dafür, dass auf den betreffenden Flächen weiterhin landwirtschaftliche Tätigkeiten stattfinden können, die geeignet sind, die Weitereinstufung der Flächen als landwirtschaftliche Flächen zu ermöglichen.

(2)

Für die GLÖZ-Pufferstreifen entlang von Wasserläufen gemäß diesem GLÖZ-Standard gilt grundsätzlich und im Einklang mit dem Unionsrecht, dass sie eine Mindestbreite von 3 Metern haben müssen und darin auf den Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln zu verzichten ist.

Auf Flächen mit einem erheblichen Umfang an Ent- und Bewässerungsgräben können die Mitgliedstaaten, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist, die Mindestbreite gemäß den spezifischen örtlichen Umständen anpassen.

(3)

Die Mitgliedstaaten können insbesondere der kurzen Vegetationsperiode aufgrund eines langen und strengen Winters in den betroffenen Gebieten Rechnung tragen.

(4)

Der Fruchtwechsel erfolgt auf Ebene der Parzelle (außer im Falle von mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bzw. brachliegenden Flächen), einschließlich entsprechend bewirtschafteter Nebenkulturen.

Angesichts der Vielfalt der Bewirtschaftungsmethoden und der landwirtschaftlich-klimatischen Bedingungen können die Mitgliedstaaten in den betreffenden Regionen andere Verfahren des erweiterten Fruchtwechsels mit Leguminosen oder der Anbaudiversifizierung genehmigen, die im Sinne der Ziele dieses GLÖZ-Standards auf die Verbesserung und Erhaltung des Bodenpotenzials ausgerichtet sind.

Bei der Festlegung der Anforderungen für die Anbaudiversifizierung müssen die Mitgliedstaaten folgende Mindestanforderungen einhalten:

a)
Verfügt ein Betrieb über Ackerland zwischen 10 und 30 ha, so müssen zur Anbaudiversifizierung mindestens zwei verschiedene Kulturen auf dem Ackerland des Betriebs angebaut werden, die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlandes einnehmen.
b)
Verfügt ein Betrieb über Ackerland von mehr als 30 ha, so müssen zur Anbaudiversifizierung mindestens drei verschiedene Kulturen auf dem Ackerland des Betriebs angebaut werden, die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen dürfen nicht mehr als 95 % dieses Ackerlandes einnehmen.

Die Mitgliedstaaten können von den nach diesem Standard geltenden Verpflichtungen Betriebe ausnehmen,

a)
bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;
b)
bei denen mehr als 75 % der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient oder
c)
deren Ackerland bis zu 10 ha umfasst.

Als Maßnahme gegen große Monokulturflächen können Mitgliedstaaten für Flächen mit einer einzigen Kultur eine Obergrenze festlegen.

Bei gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifizierten Landwirten wird davon ausgegangen, dass sie diesen GLÖZ-Standard erfüllen.

(5)

Die Mitgliedstaaten können von dieser Verpflichtung unter diesem Gedankenstrich Betriebe ausnehmen,

a)
bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;
b)
bei denen mehr als 75 % der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient oder
c)
deren Ackerland bis zu 10 Hektar beträgt.

Mitgliedstaaten, in denen mehr als 50 % der gesamten Landfläche bewaldet sind, können Betriebe von der Verpflichtung nach diesem Gedankenstrich ausnehmen, die in Gebieten liegen, die die betreffenden Mitgliedstaaten als Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen haben, sofern mehr als 50 % der Landfläche der in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Einheit bewaldet sind und das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen größer als 3:1 ist. Bewaldete Flächen und das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen werden auf einer Gebietsebene bewertet, die der „LAU2” -Ebene entspricht, oder auf der Ebene einer anderen klar abgegrenzten Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit ähnlichen Bedingungen für die Landwirtschaft erfasst.

(6)

Insbesondere umgesetzt durch:

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 37/2010,

Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h) und Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e) und Nummer 9 (Buchstaben a, c)),

Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1, Anhang III Abschnitt IX Kapitel I (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii) und Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummer 1 (Buchstaben a, d), Nummer 2, Nummer 4 (Buchstaben a, b)), Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nummer 1,

Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absätze 1, 5 und 6, Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), und Anhang III (unter der Überschrift „FÜTTERUNG” Nummer 1, betitelt „Lagerung” , erster und letzter Satz, und Nummer 2, betitelt „Verteilung” , Satz 3), und

Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18.

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