ANHANG IV VO (EU) 2021/2115
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 13
Bereiche | Geltende Rechtsvorschriften | Einschlägige Bestimmungen | Anforderungen |
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Beschäftigung |
Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen Richtlinie (EU) 2019/1152 |
Artikel 3 | Arbeitsbedingungen sind schriftlich festzulegen ( „Arbeitsvertrag” ) |
Artikel 4 | Landwirtschaftliche Beschäftigung muss einem Arbeitsvertrag unterliegen | ||
Artikel 5 | Bereitstellung des Arbeitsvertrags innerhalb der ersten sieben Arbeitstage | ||
Artikel 6 | Änderungen am Arbeitsverhältnis sind Gegenstand von Dokumenten | ||
Artikel 8 | Probezeit | ||
Artikel 10 | Bedingungen bezüglich der Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit | ||
Artikel 13 | Pflichtfortbildungen | ||
Gesundheit und Sicherheit |
Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer Richtlinie 89/391/EWG |
Artikel 5 | Allgemeine Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen |
Artikel 6 | Allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz notwendig sind, auch zur Gefahrenverhütung sowie zur Information und Unterweisung | ||
Artikel 7 | Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung: Benennung eines oder mehrerer Arbeitnehmer, der bzw. die mit Maßnahmen im Sinne der Gesundheit und der Sicherheit betraut ist bzw. sind, oder Hinzuziehung zuständiger außerbetrieblicher Dienste | ||
Artikel 8 | Verpflichtung des Arbeitgebers zu Maßnahmen der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer | ||
Artikel 9 | Verpflichtungen des Arbeitsgebers in Bezug auf die Bewertung von Gefahren sowie Schutzmaßnahmen und Schutzmittel, die Erfassung von und die Berichterstattung über Arbeitsunfälle | ||
Artikel 10 | Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung | ||
Artikel 11 | Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer bei Gesprächen zu allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz | ||
Artikel 12 | Verpflichtung des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer ausreichende und angemessene Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz erhalten | ||
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Arbeitnehmer Richtlinie 2009/104/EG |
Artikel 3 | Allgemeine Verpflichtungen in Bezug auf die Eignung der Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten, sodass bei der Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind | |
Artikel 4 | Vorschriften bezüglich Arbeitsmitteln: müssen der Richtlinie und festgelegten Mindestvorschriften entsprechen und entsprechend zu warten sein | ||
Artikel 5 | Überprüfung der Arbeitsmittel — die nach der Montage einer Überprüfung zu unterziehen sind sowie Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen durch hierzu befähigte Personen sind | ||
Artikel 6 | Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel sind den hierzu beauftragten Personen vorzubehalten, und Durchführung aller Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungsarbeiten durch eigens hierzu befugte Arbeitnehmer | ||
Artikel 7 | Ergonomie und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz | ||
Artikel 8 | Bereitstellung angemessener Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel für die Arbeitnehmer | ||
Artikel 9 | Angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer |
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