Artikel 3 VO (EU) 2021/2179
Funktionen im Zusammenhang mit der Unterlagenanforderung
(1) Über die öffentliche Schnittstelle ist es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den die Entsendung erfolgte, möglich, beim Unternehmen die in Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/1057 genannten Unterlagen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten vor dem Anforderungsdatum anzufordern. Die öffentliche Schnittstelle des IMI ermöglicht es dem Unternehmen, die angeforderten Unterlagen auf einmal oder gestaffelt einzureichen.
(2) Werden beim Unternehmen weitere Unterlagen angefordert, die nicht Gegenstand der in Absatz 1 genannten Anforderung waren, so berechnet die öffentliche Schnittstelle die Achtwochenfrist für die Bereitstellung der Unterlagen ab dem Datum der Anforderung weiterer Unterlagen.
(3) Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht es, das Unternehmen zu informieren, wenn der Aufnahmemitgliedstaat den Niederlassungsmitgliedstaat um Amtshilfe ersucht.
(4) Unterlagen, die von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats infolge eines Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 1 Absatz 11 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/1057 hochgeladen werden, sind im Konto des Unternehmens sichtbar.
(5) Die öffentliche Schnittstelle ermöglicht die Benachrichtigung des Unternehmens, wenn die Unterlagenanforderung geschlossen wird, mit Anzeige des endgültigen Ergebnisses nach Überprüfung der angeforderten Unterlagen durch die nationalen Behörden.
Unterlagenanforderungen, die noch nicht durch die anfordernde zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats geschlossen wurden, werden 24 Monate nach dem Anforderungsdatum automatisch geschlossen.
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