Artikel 1 VO (EU) 2021/2226
Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Hersteller die in Anhang I Kapitel III Nummer 23.4 der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten Angaben in der Gebrauchsanweisung im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2017/745 in elektronischer Form gemäß Anhang I Kapitel III Nummer 23.1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/745 bereitstellen dürfen.
Außerdem werden darin bestimmte Anforderungen an den Inhalt von und die Websites für Gebrauchsanweisungen in elektronischer Form festgelegt, die zusätzlich zur Gebrauchsanweisung in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten Produkte.
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