Artikel 16 VO (EU) 2021/23

Abbau oder Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach der in Artikel 15 genannten Bewertung in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium nach dem in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren zu dem Schluss, dass für die Abwicklungsfähigkeit einer CCP wesentliche Hindernisse bestehen, so erstellt die Abwicklungsbehörde in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde einen Bericht und legt diesen der CCP und dem Abwicklungskollegium vor.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht werden die wesentlichen Hindernisse, die einer wirksamen Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die CCP entgegenstehen, analysiert, deren Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der CCP betrachtet und gezielte Maßnahmen zur Beseitigung dieser Hindernisse empfohlen.

(2) Die in Artikel 14 festgelegte Vorgabe, wonach Aufsichtskollegien zu einer gemeinsamen Entscheidung über Abwicklungspläne gelangen müssen, wird nach Vorlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichts so lange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz 3 von der Abwicklungsbehörde akzeptiert wurden oder gemäß Absatz 4 alternative Maßnahmen beschlossen wurden.

(3) Die CCP schlägt der Abwicklungsbehörde binnen vier Monaten nach Eingang des gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgelegten Berichts mögliche Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der in dem Bericht ermittelten wesentlichen Hindernisse vor. Die Abwicklungsbehörde teilt dem Abwicklungskollegium alle von der CCP vorgeschlagenen Maßnahmen mit. Die Abwicklungsbehörde und das Abwicklungskollegium bewerten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b, ob diese Maßnahmen geeignet sind, um die Hindernisse abzubauen oder zu beseitigen.

(4) Gelangt die Abwicklungsbehörde in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium nach dem in Artikel 17 festgelegten Verfahren zu dem Schluss, dass die in dem Bericht ermittelten Hindernisse durch die von einer CCP gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgeschlagenen Maßnahmen nicht effektiv abgebaut bzw. beseitigt würden, so ermittelt die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen, die sie dem Abwicklungskollegium zwecks einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c mitteilt.

Die in Unterabsatz 1 genannten alternativen Maßnahmen tragen Folgendem Rechnung:

a)
der Bedrohung, die diese wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit einer CCP für die Finanzstabilität darstellen;
b)
den wahrscheinlichen Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf

i)
die CCP, einschließlich ihres Geschäftsmodells und ihrer operativen Effizienz,
ii)
ihre Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — deren Kunden und indirekte Kunden, einschließlich derer, die als andere systemrelevante Institute benannt wurden,
iii)
etwaige verbundene FMI,
iv)
von der CCP bediente Finanzmärkte, einschließlich Handelsplätzen,
v)
das Finanzsystem eines Mitgliedstaats oder der Union als Ganzes und
vi)
den Binnenmarkt; und

c)
den Auswirkungen auf die Erbringung integrierter Clearingdienste für verschiedene Produkte und Portfolioeinschusszahlungen für alle Kategorien von Vermögenswerten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a und b konsultiert die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde und das Abwicklungskollegium sowie gegebenenfalls die einschlägigen benannten nationalen makroprudenziellen Behörden.

(5) Die Abwicklungsbehörde setzt die CCP entweder direkt oder über die zuständige Behörde schriftlich darüber in Kenntnis, welche alternativen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen. Die Abwicklungsbehörde begründet, warum die von der CCP vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, um die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen, und inwieweit die alternativen Maßnahmen dies gewährleisten würden.

(6) Die CCP schlägt innerhalb eines Monats einen Plan zur Umsetzung der alternativen Maßnahmen mit einem angemessenen Zeitrahmen für die Durchführung des Plans vor. Falls die Abwicklungsbehörde es für erforderlich hält, kann sie den vorgeschlagenen Zeitrahmen verkürzen oder verlängern.

(7) Für die Zwecke des Absatzes 4 kann die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der zuständigen Behörde und unter Einräumung eines angemessenen Zeitrahmens für die Durchführung

a)
von der CCP verlangen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten Dienstleistungsvereinbarungen über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen oder solche Vereinbarungen zu überarbeiten;
b)
von der CCP verlangen, ihre maximalen individuellen und aggregierten ungedeckten Risikopositionen zu begrenzen;
c)
von der CCP Änderungen im Hinblick darauf verlangen, wie sie Einschusszahlungen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einzieht und hält;
d)
von der CCP Änderungen an Zusammensetzung und Anzahl ihrer Ausfallfonds nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verlangen;
e)
die CCP besonderen oder regelmäßigen zusätzlichen Informationspflichten unterwerfen;
f)
von der CCP die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte verlangen;
g)
von der CCP die Einschränkung oder Einstellung bestimmter bestehender oder geplanter Tätigkeiten verlangen;
h)
von der CCP Änderungen an ihrem Sanierungsplan, ihren Betriebsvorschriften und anderen vertraglichen Vereinbarungen verlangen;
i)
die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Erbringung neuer oder bestehender Dienstleistungen einschränken oder unterbinden;
j)
Änderungen an den rechtlichen oder operativen Strukturen der CCP oder eines direkt oder indirekt ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe verlangen, um zu gewährleisten, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
k)
von der CCP die operative und finanzielle Trennung ihrer verschiedenen Clearingdienste verlangen, um bestimmte Kategorien von Vermögenswerten von anderen Kategorien zu isolieren, und gegebenenfalls Nettingsätze, die verschiedene Kategorien von Vermögenswerten umfassen, einschränken;
l)
von der CCP die Errichtung eines Mutterunternehmens in der Union verlangen;
m)
von der CCP verlangen, herabschreibungs- und umwandlungsfähige Verbindlichkeiten auszugeben oder andere Finanzmittel zurückzustellen, um die Fähigkeit zur Verlustabsorption, Rekapitalisierung und Wiederauffüllung vorfinanzierter Mittel zu erhöhen;
n)
von der CCP verlangen, andere Schritte einzuleiten, damit Kapital, andere Verbindlichkeiten und Verträge Verluste absorbieren, die CCP rekapitalisieren oder vorfinanzierte Mittel wiederauffüllen können. Zu den in Erwägung gezogenen Maßnahmen kann insbesondere der Versuch gehören, von der CCP ausgegebene Verbindlichkeiten neu auszuhandeln oder Vertragsbedingungen zu ändern, um dadurch sicherzustellen, dass jede Entscheidung der Abwicklungsbehörde zur Herabschreibung, Umwandlung oder Umstrukturierung dieser Verbindlichkeit, dieses Instruments oder dieses Vertrags nach dem Recht des Landes, dem diese Verbindlichkeit oder dieses Instrument unterliegt, ausgeführt wird;
o)
sich in Fällen, in denen die CCP ein Tochterunternehmen ist, mit den einschlägigen Behörden abstimmen, um vom Mutterunternehmen zur Kontrolle der CCP die Errichtung einer separaten Holdinggesellschaft zu verlangen, sofern eine solche Maßnahme erforderlich ist, um die Abwicklung der CCP zu erleichtern und die nachteiligen Auswirkungen, die die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse auf andere Unternehmen der Gruppe haben könnte, zu verhindern;
p)
Interoperabilitätsverbindungen der CCP beschränken oder verbieten, wenn eine solche Beschränkung oder ein solches Verbot notwendig ist, um nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung von Abwicklungszielen zu verhindern.

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