Artikel 17 VO (EU) 2021/23
Koordinierungsverfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
(1) Das Abwicklungskollegium muss zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen bei
- a)
- der Feststellung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 1;
- b)
- gegebenenfalls der Bewertung der von der CCP gemäß Artikel 16 Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen;
- c)
- den gemäß Artikel 16 Absatz 4 verlangten alternativen Maßnahmen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte gemeinsame Entscheidung zur Feststellung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ergeht innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts beim Abwicklungskollegium gemäß Artikel 16 Absatz 1.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte gemeinsame Entscheidung ergeht innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der von der CCP zur Beseitigung der Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 3.
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte gemeinsame Entscheidung ergeht innerhalb von vier Monaten nach der Mitteilung der alternativen Maßnahmen an das Abwicklungskollegium gemäß Artikel 16 Absatz 4.
(5) Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Entscheidungen sind zu begründen und der CCP sowie — falls die Abwicklungsbehörde dies für relevant erachtet — deren Mutterunternehmen von der Abwicklungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(6) Die ESMA kann das Abwicklungskollegium auf Antrag der Abwicklungsbehörde der CCP nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(7) Ist das Abwicklungskollegium nach Ablauf von vier Monaten, nachdem der in Artikel 16 Absatz 1 genannte Bericht übermittelt wurde, zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangt, so entscheidet die Abwicklungsbehörde allein über die nach Artikel 16 Absatz 5 zu treffenden geeigneten Maßnahmen. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die während der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkte der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums.
Die Abwicklungsbehörde teilt diese Entscheidung der CCP, gegebenenfalls ihrem Mutterunternehmen sowie den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums schriftlich mit.
(8) Wurde bis zum Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels keine gemeinsame Entscheidung erzielt und stimmt eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorschlag der Abwicklungsbehörde für eine gemeinsame Entscheidung über eine in Artikel 16 Absatz 7 Buchstabe j, l oder o der vorliegenden Verordnung genannte Angelegenheit nicht zu, so kann jedes betroffene stimmberechtigte Mitglied die Angelegenheit auf der Grundlage dieser Mehrheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die ESMA verweisen. Die Abwicklungsbehörde der CCP wartet den Beschluss der ESMA nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ab und folgt in ihrer Entscheidung dem Beschluss der ESMA.
Die Viermonatsfrist gilt als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. Die ESMA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die ESMA verwiesen werden. Fasst die ESMA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.