Artikel 20 VO (EU) 2021/23

Entschädigung für nicht ausfallende Clearingmitglieder

(1) Unbeschadet der Verantwortung der Clearingmitglieder für die Übernahme von Verlusten, die über das Wasserfallprinzip hinausgehen, kann die zuständige Behörde einer CCP, die sich in einer durch ein Nichtausfallereignis ausgelösten Sanierung befindet und die die in ihrem Sanierungsplan festgelegten Regelungen und Maßnahmen zur Herabsetzung des Wertes etwaiger Gewinne, die von der CCP an nicht ausfallende Clearingmitglieder auszuzahlen sind, angewandt hat und infolgedessen nicht in die Abwicklung eingetreten ist, von der CCP verlangen, dass sie die Clearingmitglieder durch Barzahlungen für ihren Verlust entschädigt, oder gegebenenfalls von ihr verlangen, dass sie Instrumente, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, ausgibt. Die Möglichkeit, nicht ausfallende Clearingmitglieder zu entschädigen, gilt nicht für deren vertraglich geregelte Verluste in der Phase der Ausfallbewältigung oder der Sanierungsphase.

Die Barzahlungen oder der Wert der Instrumente, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen und an jedes betroffene nicht ausfallende Clearingmitglied ausgegeben werden, stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dessen über seine vertraglichen Verpflichtungen hinausgehendem Verlust. Die Instrumente, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, berechtigen ihre Inhaber, von der CCP jährlich Zahlungen zu empfangen, bis der Verlust — wenn möglich vollständig — ausgeglichen ist, vorbehaltlich einer angemessenen Höchstzahl von Jahren ab Ausgabedatum. Haben die nicht ausfallenden Clearingmitglieder die überschüssigen Verluste an ihre Kunden weitergegeben, so sind die nicht ausfallenden Clearingmitglieder verpflichtet, die von der CCP erhaltenen Zahlungen an ihre Kunden weiterzugeben, soweit sich die entschädigten Verluste auf Kundenpositionen beziehen. Für Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Instrumenten ist ein angemessener Höchstanteil an den Jahresgewinnen der CCP zu verwenden.

(2) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Reihenfolge, in der die Entschädigung zu zahlen ist, die angemessene Höchstzahl von Jahren und den angemessenen Höchstanteil an den Jahresgewinnen der CCP nach Absatz 1 Unterabsatz 2 festzulegen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

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