Artikel 21 VO (EU) 2021/23

Abwicklungsziele

(1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse trägt die Abwicklungsbehörde allen nachstehend genannten gleichrangigen Abwicklungszielen Rechnung und gewichtet diese nach Art und Umständen des Einzelfalls:

a)
Sicherstellung der Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP, insbesondere

i)
der fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen der CCP gegenüber ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls deren Kunden;
ii)
des kontinuierlichen Zugangs der Clearingmitglieder und gegebenenfalls von deren Kunden zu den von der CCP gestellten Wertpapier- oder Kassakonten und zu den von der CCP gehaltenen Sicherheiten in Form finanzieller Vermögenswerte;

b)
Sicherstellung der Kontinuität der Verbindungen zu anderen FMI, deren Unterbrechung die Finanzstabilität in der Union oder in einem oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten sowie die fristgerechte Ausführung von Zahlungs-, Clearing-, Abwicklungs- und Aufzeichnungsfunktionen erheblich beeinträchtigen würde;
c)
Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Finanzsystems in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere indem ein Übergreifen finanzieller Stresssituationen auf Clearingmitglieder der CCP, deren Kunden oder das Finanzsystem im Allgemeinen, einschließlich anderer FMI, verhindert oder abgefedert wird und indem die Marktdisziplin und das Vertrauen der Öffentlichkeit aufrechterhalten werden; und
d)
Schutz öffentlicher Mittel durch geringstmögliche Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln und Minimierung des potenziellen Verlustrisikos für die Steuerzahler.

(2) Die Abwicklungsbehörde muss bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung für alle betroffenen Interessenträger möglichst gering zu halten und die Vernichtung des Werts der CCP zu vermeiden, es sei denn, eine solche Vernichtung ist für das Erreichen der Abwicklungsziele erforderlich.

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