Artikel 23 VO (EU) 2021/23
Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die in Artikel 27 genannten Abwicklungsinstrumente und die in Artikel 48 genannten Abwicklungsbefugnisse gemäß den nachstehend genannten Grundsätzen anzuwenden bzw. auszuüben:
- a)
-
Alle im Sanierungsplan der CCP enthaltenen vertraglichen Verpflichtungen und sonstigen Vereinbarungen werden durchgesetzt, soweit sie vor Eintritt der Abwicklung noch nicht ausgeschöpft wurden, es sei denn, die Abwicklungsbehörde bestimmt, dass für die zügige Erreichung der Abwicklungsziele eine der folgenden Maßnahmen oder beide geeigneter sind:
- i)
- das Absehen von der Durchsetzung bestimmter vertraglicher Verpflichtungen gemäß dem Sanierungsplan der CCP oder eine anderweitige Abweichung von diesem;
- ii)
- die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse;
- b)
- nachdem alle unter Buchstabe a genannten Verpflichtungen und Vereinbarungen gemäß dem genannten Buchstaben durchgesetzt sind, tragen die Anteilseigner der in Abwicklung befindlichen CCP die ersten Verluste;
- c)
- nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger der in Abwicklung befindlichen CCP die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist;
- d)
- die derselben Klasse angehörenden Gläubiger der CCP werden in gleicher Weise behandelt;
- e)
- den Anteilseignern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern der CCP sollten keine größeren Verluste entstehen, als ihnen unter den in Artikel 60 genannten Umständen entstanden wären;
- f)
- das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung der in Abwicklung befindlichen CCP werden ersetzt, es sei denn, die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die vollständige oder teilweise Beibehaltung des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist;
- g)
- die Abwicklungsbehörden unterrichten und konsultieren die Arbeitnehmervertreter gemäß ihren nationalen Vorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten;
- h)
- die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten; und
- i)
- gehört die CCP einer Gruppe an, so tragen die Abwicklungsbehörden den Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe — insbesondere wenn diese Gruppe andere FMI umfasst — und auf die Gruppe insgesamt Rechnung.
(2) Abwicklungsbehörden können eine von den in Absatz 1 Buchstabe d bzw. e des vorliegenden Artikels genannten Grundsätzen abweichende Abwicklungsmaßnahme ergreifen, wenn sie im öffentlichen Interesse zur Erreichung der Abwicklungsziele gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum betreffenden Risiko steht. Führt diese Abweichung jedoch dazu, dass einem Anteilseigner, einem Clearingmitglied oder einem anderen Gläubiger größere Verluste entstehen, als ihm unter den in Artikel 60 genannten Umständen entstanden wäre, so gilt der Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags gemäß Artikel 62.
(3) Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung einer in Abwicklung befindlichen CCP stellen der Abwicklungsbehörde jede für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Unterstützung zur Verfügung.
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