Artikel 25 VO (EU) 2021/23
Vorgaben für die Bewertung
(1) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die in Artikel 24 genannten Bewertungen
- a)
- von einer Person vorgenommen werden, die von jeder öffentlichen Behörde und von der CCP unabhängig ist; oder
- b)
- von ihr selbst vorgenommen werden, wenn sie nicht von einer unter Buchstabe a genannten Person durchgeführt werden können.
(2) Die in Artikel 24 genannten Bewertungen sind als endgültig zu betrachten, wenn sie von einer in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Person vorgenommen werden und alle Vorgaben des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
(3) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, falls relevant, stützt sich eine endgültige Bewertung auf vorsichtige Annahmen und geht weder von einer möglichen Bereitstellung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln noch von einer etwaigen Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder einer Liquiditätshilfe der Zentralbank aus, die der CCP nach Einleitung der Abwicklungsmaßnahme auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze gewährt wird. Auch die mögliche Erstattung aller etwaigen von der in Abwicklung befindlichen CCP getätigten angemessenen Ausgaben gemäß Artikel 27 Absatz 10 wird bei der Bewertung berücksichtigt.
(4) Eine endgültige Bewertung ist durch folgende im Besitz der CCP befindliche Informationen zu ergänzen:
- a)
- eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage der CCP, einschließlich der verbleibenden verfügbaren vorfinanzierten Mittel und noch offenen finanziellen Zusagen;
- b)
- die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Aufzeichnungen über geclearte Kontrakte; und
- c)
- alle etwaigen Angaben zum Markt- und Buchwert ihrer Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Positionen, einschließlich relevanter Forderungen und ausstehender Verpflichtungen gegenüber der CCP.
(5) Eine endgültige Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht. Sie enthält auch eine Einschätzung der Behandlung, die in Anwendung des in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e dargelegten Grundsatzes für die einzelnen Klassen von Anteilseignern und Gläubigern zu erwarten gewesen wäre.
Die in Artikel 61 genannte Bewertung bleibt von der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung unberührt.
(6) Die ESMA arbeitet unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 36 Absätze 14 und 15 der Richtlinie 2014/59/EU ausgearbeiteten und gemäß deren Artikel 36 Absatz 16 angenommenen technischen Regulierungsstandards Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
- a)
- die Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels als von der Abwicklungsbehörde und der CCP unabhängig zu betrachten ist;
- b)
- die Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP; und
- c)
- die Trennung der nach den Artikeln 24 und 61 der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Bewertungen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
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