Artikel 26 VO (EU) 2021/23
Vorläufige Bewertung
(1) Wenn eine in Artikel 24 genannte Bewertung die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Vorgaben nicht erfüllt, ist sie als vorläufig zu betrachten.
Vorläufige Bewertungen sehen einen Puffer für zusätzliche Verluste vor und enthalten eine angemessene Begründung für diesen Puffer.
(2) Leitet eine Abwicklungsbehörde gestützt auf eine vorläufige Bewertung eine Abwicklungsmaßnahme ein, so sorgt sie dafür, dass so bald wie möglich eine endgültige Bewertung vorgenommen wird.
Die Abwicklungsbehörde sorgt dafür, dass die in Unterabsatz 1 genannte endgültige Bewertung
- a)
- die vollständige Erfassung sämtlicher Verluste der CCP in ihren Büchern ermöglicht;
- b)
- Argumente für eine Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung gemäß Absatz 3 liefert.
(3) Wird der Nettovermögenswert der CCP in der endgültigen Bewertung höher eingeschätzt als in der vorläufigen Bewertung, so kann die Abwicklungsbehörde
- a)
- den Wert der herabgeschriebenen oder umstrukturierten Forderungen betroffener Gläubiger erhöhen;
- b)
- von einer Brücken-CCP verlangen, dass sie für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen an die in Abwicklung befindliche CCP oder gegebenenfalls für die Eigentumstitel an die Inhaber dieser Titel eine weitere Gegenleistung entrichtet.
(4) Die ESMA arbeitet unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 36 Absatz 15 der Richtlinie 2014/59/EU ausgearbeiteten und gemäß deren Artikel 36 Absatz 16 angenommenen technischen Regulierungsstandards Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels die Methode festgelegt wird, anhand deren der in vorläufige Bewertungen aufzunehmende Puffer für zusätzliche Verluste zu berechnen ist.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
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