Artikel 33 VO (EU) 2021/23

Bestimmungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Eigentumstiteln und Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten

(1) Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens an.

(2) Vor der Herabsetzung oder Umwandlung des Nennwerts von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten nimmt die Abwicklungsbehörde eine Herabsetzung des Nennwerts von Eigentumstiteln proportional zu den Verlusten und erforderlichenfalls bis zu ihrem vollen Wert vor.

Weist die CCP gemäß der Bewertung nach Artikel 24 Absatz 3 nach der Herabsetzung des Nennwerts von Eigentumstiteln weiterhin einen positiven Nettowert auf, so bewirkt die Abwicklungsbehörde eine Löschung bzw. Verwässerung der Eigentumstitel.

(3) Die Abwicklungsbehörde geht bei der Herabsetzung und/oder Umwandlung des Nennwerts von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten so weit wie zur Erreichung der Abwicklungsziele nötig und erforderlichenfalls bis zur vollen Höhe des Werts dieser Instrumente oder Verbindlichkeiten.

(4) Die Abwicklungsbehörde wendet das Instrument der Herabschreibung und Umwandlung nicht auf folgende Verbindlichkeiten an:

a)
Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind;
b)
Verbindlichkeiten gegenüber Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Leistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb der CCP von kritischer Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;
c)
Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Insolvenzrecht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt;
d)
Verbindlichkeiten gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, oder gegenüber Teilnehmern, soweit sie aus deren Teilnahme an solchen Systemen resultieren, gegenüber anderen CCPs und gegenüber Zentralbanken;
e)
Ersteinschusszahlungen.

(5) Für eine Herabsetzung des Nennwerts eines Eigentumstitels, eines Schuldtitels oder anderer unbesicherter Verbindlichkeiten gelten folgende Bedingungen:

a)
Die Herabsetzung ist unbefristet;
b)
der Inhaber des Instruments kann im Zusammenhang mit dieser Herabsetzung keine Ansprüche geltend machen, ausgenommen bereits angefallene Verbindlichkeiten, die etwaige Haftung für Schäden infolge eines gegen die Rechtmäßigkeit dieser Herabsetzung eingelegten Rechtsmittels, etwaige Ansprüche aufgrund von gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels ausgegebenen oder übertragenen Eigentumstiteln oder etwaige Auszahlungsansprüche gemäß Artikel 62; und
c)
bei einer nur teilweisen Herabsetzung gilt die Vereinbarung, die die ursprüngliche Verbindlichkeit bewirkte, vorbehaltlich etwaiger infolge der Herabsetzung erforderlicher Änderungen der Modalitäten dieser Vereinbarung weiterhin in Bezug auf den verbleibenden Betrag.

Die Bestimmung unter Unterabsatz 1 Buchstabe a hindert die Abwicklungsbehörden nicht an der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus, um Inhabern von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten und anschließend Inhabern von Eigentumstiteln Verluste zu erstatten, falls sich erweist, dass die Höhe der abgewendeten Herabschreibung auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 1 die erforderliche Höhe auf der Grundlage der endgültigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 2 überschreitet.

(6) Die Abwicklungsbehörde kann bei der Umwandlung von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten nach Absatz 3 von der CCP verlangen, Eigentumstitel an die Inhaber der Schuldtitel oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten auszugeben oder zu übertragen.

(7) Die Abwicklungsbehörde wandelt Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten nur dann gemäß Absatz 3 um, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Eigentumstitel werden vor einer etwaigen Emission von Eigentumstiteln durch die CCP für die Zwecke der Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle ausgegeben; und
b)
die Umwandlungsquote entschädigt die betroffenen Gläubiger im Einklang mit ihrer Behandlung im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens angemessen für jegliche Verluste, die ihnen infolge der Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden sind.

Nach der Umwandlung von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten in Eigentumstitel werden letztere unverzüglich gezeichnet oder übertragen.

(8) Für die Zwecke des Absatzes 7 stellt die Abwicklungsbehörde bei der Ausarbeitung und Fortschreibung des Abwicklungsplans der CCP und im Rahmen ihrer Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit der CCP sicher, dass die CCP jederzeit in der Lage ist, die erforderliche Anzahl von Eigentumstiteln zu auszugeben.

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