Artikel 34 VO (EU) 2021/23
Wirkung der Herabschreibung und Umwandlung
Die Abwicklungsbehörde führt alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte durch — oder verlangt deren Durchführung —, die für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung erforderlich sind, einschließlich der folgenden:
- a)
- Änderung aller einschlägigen Register;
- b)
- Delisting bzw. Entfernung aus dem Handel von Eigentumstiteln oder Schuldtiteln;
- c)
- Listing bzw. Zulassung zum Handel von neuen Eigentumstiteln; und
- d)
- erneutes Listing oder erneute Zulassung aller herabgeschriebenen Schuldtitel, ohne dass ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) veröffentlicht werden muss.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).
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