Artikel 37 VO (EU) 2021/23

Inhalt des Reorganisationsplans

(1) Der Reorganisationsplan gemäß Artikel 36 enthält Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit der CCP oder einzelner Geschäftsbereiche innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens wiederherstellen sollen. Diese Maßnahmen stützen sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen, unter denen die CCP tätig sein wird.

Der Reorganisationsplan trägt dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung und spiegelt Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall wider, einschließlich einer Kombination aus Ereignissen, anhand deren die größten Anfälligkeiten der CCP ausgemacht werden können. Die Annahmen werden mit geeigneten sektorweiten Referenzwerten verglichen.

(2) Der Reorganisationsplan umfasst mindestens

a)
eine eingehende Analyse der Faktoren und Umstände, aufgrund deren die CCP ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird;
b)
eine Beschreibung der zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP zu treffenden Maßnahmen; und
c)
einen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen.

(3) Zu den Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit einer CCP wiederherstellen sollen, kann Folgendes gehören:

a)
die Reorganisation und Umstrukturierung der Tätigkeiten der CCP;
b)
Änderungen an den operativen Systemen und der Infrastruktur der CCP;
c)
die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen;
d)
Änderungen am Risikomanagement der CCP.

(4) Die ESMA arbeitet bis zum 12. Februar 2023 Entwürfe von technischen Regulierungsstandards aus, um die Mindestbestandteile, die ein Reorganisationsplan gemäß Absatz 2 enthalten sollte, genauer festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

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